Gesetzliche Grundlagen
Im Gesetz über die Kantonspolizei (KapoG) finden sich ab § 35bis bis § 35quinquies die gesetzlichen Grundlagen für die Arbeiten der Fachstelle Kantonales Bedrohungsmanagement (KBM). Zudem finden sich in der Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und - speicherung (PolDaVO), der Betriebsordnung für die Datenbank Kantonales Bedrohungsmanagement der Polizei Kanton Solothurn (DKBM) sowie in Dienstbefehlen weitere Grundlagen und Weisungen für die Mitarbeitenden des KBM.
Gefährdungsmeldung
Behörden und Privatpersonen dürfen dem KBM Gefährdungsmeldungen betreffend Personen erstatten, bei denen eine erhöhte, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft vorliegen könnte. Das Melderecht steht auch Heilpersonen im Sinne des Gesundheitsgesetzes zu.
(KapoG § 35quater lit. c, GesG § 17 Ziff. 2)
Gefährderermahnung
Die Kantonspolizei kann Personen, die Anlass zur Annahme geben, dass sie eine Straftat begehen werden, auf ihr Verhalten ansprechen und sie über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen der Missachtung informieren. Unter Androhung der Strafverfolgung kann sie Personen zu diesem Zweck vorladen.
(KapoG § 35bis* lit. a)
Orientierung potentieller Opfer, Meldung an weitere Personen und an Behörden
Das KBM kann Daten von Personen mit erhöhter Gewaltbereitschaft an gefährdete Personen sowie an weitere Personen und Behörden weitergeben, wenn dies zur Abwehr oder
Verhütung einer ernsthaften Gefahr erforderlich und geeignet ist. Das KBM hat bei der Orientierung und Meldung die Persönlichkeitsrechte des Gefährders soweit als möglich zu wahren.
(KapoG § 35ter* lit. b, InfoDG § 6 Abs. 2-4)