Freihandverkäufe
Wegleitung
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Grundsätzlich gibt es kein Mindestangebot, die Schätzung ist lediglich ein Richtwert.
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Ein Angebot muss schriftlich erfolgen (Brief oder Email an den zuständigen Sachbearbeiter).
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Bei mehreren Angeboten werden die Bieter über das weitere vorgehen schriftlich informiert.
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Wie lange das Bietverfahren dauert ist Sache des zuständigen Sachbearbeiters, verwertet werden kann aber grundsätzlich erst nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2). Ausgenommen sind Notverkäufe (Art. 243 Abs. 2 SchKG).
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Das Konkursamt übernimmt für die Kaufsobjekte keinerlei Gewährspflicht.
Zur Zeit haben wir keine Gegenstände im freihändigen Verkauf. Bitte beachten Sie unsere Auktionen auf Ricardo.ch.