Schleppschlauch-Obligatorium
Emissionsminderndes Ausbringverfahren
Basierend auf der Luftreinhalteverordnung müssen ab 1.1.2024 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren emissionsarm ausgebracht werden. Die bisher anerkannten Verfahren sind die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern und das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz. Die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau ist weiterhin zulässig, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb des gleichen Tages in den Boden eingearbeitet werden.
Das Ziel
Grundsätzlich muss Gülle, unabhängig von der Ausbringtechnik, möglichst unter idealen Witterungs-, Vegetations- und Bodenbedingungen ausgebracht werden. Der gezielte Einsatz von Gülle als Nährstoff muss oberstes Ziel jeder Bewirtschafterin und jedes Bewirtschafters sein. Betriebe, welche zukünftig das Schleppschlauch-Obligatorium einhalten müssen, sind aufgefordert, sich den entsprechenden Umstellungsschritten rasch anzunehmen.
Alle sind gefordert
Sowohl bei Betrieben mit ÖLN, wie auch bei Betrieben ohne ÖLN, entspricht das Nichteinhalten der Pflicht zur emissionsmindernden Gülleausbringung ab 1.1.2024 einem Verstoss gegen die Luftreinhalteverordnung. Dementsprechend empfehlen wir, die notwendigen Anpassungsschritte anzugehen. Die Darstellung der pflichtigen Flächen im GELAN soll dabei Grundlage sein.
Hinweis: Abdecken von offenen Güllebehältern
Die Luftreinhalteverordnung wurde auch dahingehend ergänzt, dass alle offenen Güllebehälter mit einer Abdeckung versehen werden müssen. Die uns bekannten Betriebe werden wir schriftlich zum Abdecken der Grube mit Frist 31.12.2025 auffordern.
Die solothurnische landwirtschaftliche Kreditkasse kann Betrieben, welche die entsprechenden Einstiegskriterien erfüllen, Beiträge für die Abdeckung bestehender Güllegruben gewähren. Informieren Sie sich auf der Webseite www.sobv.ch oder direkt im Merkblatt zu Finanzhilfen der Agrarkreditkasse.
Kontakt für Ausnahmegesuche auf Stufe Betrieb
Amt für Umwelt
Abteilung Luft
Werkhofstrasse 5
4509 Solothurn
afu@bd.so.ch
Gesetzliche Grundlagen
Amt für Landwirtschaft
Hauptgasse 72 4509 Solothurn
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 11:30 / 13:30 - 16:30


