Konsultation der Arbeitnehmerschaft
Bei einer beabsichtigten Massenentlassung müssen Sie die Arbeitnehmervertretung oder - falls keine solche besteht - die Arbeitnehmenden direkt informieren. In jedem Fall sind ihnen schriftlich mitzuteilen:
- die Gründe der Massenentlassung,
- die Zahl der Arbeitnehmenden, denen gekündigt werden soll,
- die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmenden,
- den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.
Eine Kopie dieser Mitteilung an die Arbeitnehmerschaft ist dem Arbeitsamt zuzustellen.
Den Arbeitnehmenden bzw. deren Vertretung müssen Sie sodann die Möglichkeit geben, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können. Für dieses Verfahren ist eine angemessene Frist anzusetzen, damit eine sorgfältige Konsultation ermöglicht wird. Im Kanton Solothurn beträgt die Konsultationsfrist üblicherweise 30 Tage.
Meldung an das Arbeitsamt
Jede beabsichtigte Massenentlassung müssen Sie dem Arbeitsamt möglichst frühzeitig melden, spätestens aber zum Zeitpunkt, in dem Sie die Kündigungen aussprechen. Die Kündigungsfrist beginnt erst mit der Anzeige an das Arbeitsamt zu laufen. Diese muss folgende Angaben enthalten:
- Anzahl, Geschlecht und Herkunft (Schweiz oder Ausland) der betroffenen Arbeitnehmenden,
- den Grund der Betriebsschliessung,
- bei Entlassungen den Arbeitsbereich der betroffenen Arbeitnehmenden, den Zeitpunkt der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen (im Berichtsmonat oder auf einen späteren Zeitpunkt),
- die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmerschaft,
- alle zweckdienlichen weiteren Angaben.
Eine Kopie der Anzeige an das Arbeitsamt ist den Arbeitnehmenden zuzustellen. Im Übrigen verweisen wir auf die Rechtsgrundlagen (Obligationenrecht, Arbeitsvermittlungsgesetz, Arbeitsvermittlungverordnung).
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ist ein Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt worden, endet es frühestens 30 Tage nach der Anzeige an das Arbeitsamt, ausser wenn die Kündigung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Zeitpunkt hin wirksam wird.
Unterbleibt die Anzeige, muss damit gerechnet werden, dass die Kündigung erfolgreich angefochten wird. Wird eine Kündigung angefochten, hat allerdings nicht das Arbeitsamt, sondern das zuständige Gericht zu beurteilen, ob die Massenentlassung korrekt durchgeführt worden ist.
Sozialplanpflicht
Arbeitgeber, die üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmende beschäftigen und beabsichtigen, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmende aus Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen, sind verpflichtet einen Sozialplan aufzustellen. Nähere Angaben finden sich unter Art. 335h, 335i, 335j und 335k OR.