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Eichwesen: Messmittel an Eichamt melden
Kurzbeschreibung
Wer Messmittel wie Waagen, Abgasgeräte, Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser und Längenmessmittel im gesetzlich geregelten Bereich benutzt, muss diese beim kantonalen Eichamt melden, die technischen Unterlagen aufbewahren, die Vorschriften einhalten und die Nacheichung fristgerecht melden.
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Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
Ein Messmittel kann nur geeicht werden, wenn es über die nötigen Konformitätserklärungen verfügt und korrekt in Verkehr gebracht wurde.
Infoblatt Eich-, Prüf- und Sicherheitsmarken
Infoblatt landwirtschaftliche Betriebe
Infoblatt Nichtselbsttätige Waagen
Erforderliche Dokumente
- Konformitätserklärung
Vorgehen
- Broschüre “Messmittel verwenden: Was Sie wissen müssen” lesen
- Messmittelmeldeformular ausfüllen und Konformitätserklärung beilegen
Broschüre Bedeutung Konformitätskennzeichen "e"
Broschüre korrekte Mengen- und Preisangaben
Ergebnis
- bei Erhalt der Anmeldung wird sich das Eichamt für das weitere Vorgehen bei Ihnen melden
- Messmittel wird geeicht = geeichtes Messmittel mit Ablaufdatum auf roter Eichmarke
- auf Wunsch erhalten Sie ein Eichzertifikat
Rahmenbedingungen
Kosten
Es entstehen - abhängig vom jeweiligen Messmittel - Kosten gemäss der Eichgebührenverordnung sowie dem Gebührentarif.