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Familiennachzug von Drittstaaten-Angehörigen beantragen
Kurzbeschreibung
Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz können ihre Ehegatten und ihre ledigen Kinder unter 18 Jahren in die Schweiz nachziehen. Ob die Voraussetzungen für einen Nachzug erfüllt sind, wird durch das Migrationsamt geprüft. Die Wohnsitznahme ist in jedem Fall bewilligungspflichtig.
Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
Wer kann ein Familiennachzugsgesuch oder ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat einreichen?
- Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
- Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
- Drittstaatsangehörige mit Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)
- Vorläufig Aufgenommene Drittstaatsangehörige mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft (Ausweis F)
Für welche Personen kann ein Familiennachzugsgesuch eingereicht werden?
- ausländische Ehegatten
- ledige Kinder unter 18 Jahren
Für welche Personen kann ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat eingereicht werden?
- ausländische Verlobte resp. zukünftige Ehegatten, wenn die Eheschliessung und der gemeinsame Wohnsitz in der Schweiz vorgesehen sind
Welche Voraussetzungen müssen für einen Familiennachzug und für das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat zwingend erfüllt sein?
- Die Familienangehörigen müssen in der Schweiz zusammenwohnen
- Es muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein. Als Messgrösse gilt: Anzahl Personen minus 1 = Anzahl Zimmer.
- Der Gesuchsteller darf nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein
- Die volljährigen Familienangehörigen müssen sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können. Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist die Anmeldung zu einem Sprachkurs ausreichend.
- Die gesuchstellende Person darf weder vor noch aufgrund des Familiennachzugs jährliche Ergänzungsleistungen beziehen.
Erforderliche Dokumente
Detaillierte Angaben zu den Unterlagen, welche eingereicht werden müssen, sind im jeweiligen Gesuchsformular ersichtlich. Im Wesentlichen werden folgende Unterlagen benötigt:
Kopie des gültigen Reisepasses der nachzuziehenden Person
Nachweis über das bestehende Familienverhältnis (Eheurkunde, Geburtsurkunde von nachzuziehenden Kindern, etc.)
Scheidungsurteile beider Ehegatten
Arbeitsvertrag, Einkommensbelege sowie Vermögensnachweise des Gesuchstellers
Bestätigung über den Bezug/Nichtbezug von Sozialhilfe
Mietvertrag oder Nachweis Wohneigentum inkl. Unterlagen zur Hypothek und Amortisation
Betreibungsregisterauszug / Leasing- und Kreditverträge des Gesuchstellers
Krankenkassenpolicen
Strafregisterauszüge der volljährigen nachzuziehenden Personen
gültiger Sorgerechtsnachweis beim Nachzug von Kindern
falls vorhanden: anerkanntes Sprachzertifikat mind. Deutsch Niveau A1 mündlich (telc, Goethe, fide, TestDaF, ÖSD)
Bei einem Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat ist zudem die Bestätigung «pendentes Ehevorbereitungsverfahren» des zuständigen Zivilstandsamts einzureichen.
Drittstaatsangehörige, die für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz der Visumspflicht unterstehen, müssen ausserdem zwingend einen Visumantrag (Visum D) bei der zuständigen Schweizer Vertretung an ihrem Wohnort einreichen. Ausgenommen sind nachzuziehende Personen, welche im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums eines EU/EFTA-Staates sind.
Familienangehörige von vorläufig aufgenommenen Personen mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft müssen erst bei einer entsprechenden Aufforderung des Staatssekretariats für Migration (SEM) einen Visumantrag bei der zuständigen Schweizer Vertretung an ihrem Wohnort einreichen.
Hinweis: Das Migrationsamt behält sich vor, Zivilstandsdokumente auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Vertretung im Ausland überprüfen zu lassen, sowie weitere hier resp. im Gesuchsformular nicht aufgeführte Unterlagen und Informationen einzuverlangen.
Vorgehen
- Voraussetzungen für einen Familiennachzug oder Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat lesen.
- Notwendige Unterlagen zusammentragen.
- Formular «Familiennachzugsgesuch» oder «Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat» vollständig ausfüllen, unterzeichnen und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen via Einwohnergemeinde einreichen.
- Gleichzeitig reicht die nachzuziehende Person, wenn nötig, einen Visumantrag (Visum D) bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung ein.
- Bei beabsichtigter Eheschliessung in der Schweiz ist zudem die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Zivilstandsamt und die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens notwendig. Die Bestätigung «pendentes Ehevorbereitungsverfahren» des zuständigen Zivilstandsamts ist an das Migrationsamt weiterzuleiten.
- Entscheid abwarten
Ergebnis
Bei einer Bewilligung des Gesuchs erhält der Kunde bzw. die Kundin eine Einreiseermächtigung per Post, während im Falle einer Ablehnung eine Verfügung mit den Ablehnungsgründen zugestellt wird.
Rahmenbedingungen
Kosten
Bei einer Bewilligung werden Gebühren von bis zu CHF 95.00 pro nachzuziehende Person erhoben.
Für den Erlass einer Verfügung können zudem Gebühren von CHF 50.00 bis CHF 1'500.00 erhoben werden (§52 des kantonalen Gebührentarifs, BGS 615.11). Die Kosten berechnen sich nach dem verursachten Aufwand.
Fristen
- Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 AIG).
- Die Fristen beginnen bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
- Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
- Vorläufig aufgenommene Personen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme einen Familiennachzug beantragen. Danach geltend ebenfalls die Fristen gem. Art. 47 AIG (siehe oben).
Dauer
Die Prüfung des Gesuchs kann mehrere Monate dauern.