Gesuchstellende Drittstaat
Familienangehörige von Personen mit Niederlassungsbewilligung (C)
Ausländische Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie weiter unten.
Familienangehörige von Personen mit Aufenthaltsbewilligung (B) oder Kurzaufenthaltsbewilligung (L)
Ausländischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthalts- bzw. Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthalts- bzw. Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie weiter unten.
Familienangehörige von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (F)
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens nach drei Jahren nachgezogen werden. Dazu müssen die untenstehenden Voraussetzungen erfüllt sein.
Voraussetzungen für den Familiennachzug
Die genannten Personengruppen aus Drittstatten können Ihre Familienangehörigen nachziehen, wenn:
- sie mit diesen zusammenwohnen;
- eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
- sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
- sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können;
- die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
Wo und wie kann ich ein Gesuch stellen?
Ihr Gesuch für den Familiennachzug können Sie Ihrer Gemeinde zustellen. Das Gesuchsformular und die Auflistung der benötigten Beilagen finden Sie unter «Dokumente».
Gesetzliche Fristen für den Familiennachzug
Den Familiennachzug müssen Sie bei Ehegatten und Kindern innerhalb von fünf Jahren geltend machen. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Ansonsten wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
Vorbereitung der Heirat
Der Aufenthalt Ihrer Partnerin oder Ihres Partners kann für drei Monate bewilligt werden, um die Heirat vorzubereiten und die Ehe innerhalb dieser Zeit zivilrechtlich zu schliessen. Hierzu müssen Sie vor der Einreise eine Bestätigung des Zivilstandsamtes einholen. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Heirat eingeleitet wurde und innert nützlicher Frist erfolgen kann. Zudem müssen die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sein. Nach Einreichung des Ehescheins, kann die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Sollte die Heirat nicht zustande kommen, wird keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und die Braut oder der Bräutigam hat die Schweiz zu verlassen.
Erwerbstätigkeit
Die nachzuziehende Person kann nach Erteilung der Bewilligung in der ganzen Schweiz eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Für Familienangehörige von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L) ist jeder Stellenantritt und Stellenwechsel bewilligungspflichtig. Der Arbeitgeber muss vor Stellenantritt ein Beschäftigungsgesuch einreichen. Das Geschäfrigungsgesuch finden Sie unter [Dokumente]. Die Arbeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Arbeitsbewilligung vorliegt.