Gesuchstellende Schweizer Bürger/innen
Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Andere ausländische Familienangehörige haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde.
Als Familienangehörige gelten:
- der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird
- die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird
Wo und wie kann ich ein Gesuch stellen?
Ihr Gesuch für den Familiennachzug können Sie Ihrer Gemeinde zustellen. Das Gesuchsformular und die Auflistung der benötigten Beilagen finden Sie unter «Dokumente».
Vorbereitung zur Heirat
Der Aufenthalt Ihrer Partnerin oder Ihres Partners kann für drei Monate bewilligt werden, um die Heirat vorzubereiten und die Ehe innerhalb dieser Zeit zivilrechtlich zu schliessen. Hierzu müssen Sie vor der Einreise eine Bestätigung des Zivilstandsamtes einholen. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Heirat eingeleitet wurde und innert nützlicher Frist erfolgen kann. Zudem müssen die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sein. Nachdem Sie den Eheschein eingereicht haben, kann die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Sollte die Heirat nicht zustande kommen, wird keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und die Braut oder der Bräutigam hat die Schweiz zu verlassen.
Gesetzliche Fristen für den Familiennachzug
Der Familiennachzug muss bei Ehegatten und Kindern innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Ansonsten wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.