Drittstaaten
Folgende Personen brauchen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Bewilligung:
- Drittstaatsangehörige, welche zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen
- Asylsuchende, die nach der Sperrfrist arbeiten möchten (Ausweis N)
- Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierende, die neben dem Studium arbeiten
- Familienangehörige von Kurzaufenthalterinnern und -aufenthaltern und Studierenden
- Au-pair, die für einen Sprachaufenthalt in die Schweiz kommen
- Stagiaires, die zur Weiterbildung in die Schweiz kommen
Bei diesen Personen muss der Arbeitgebende vor Stellenantritt ein Gesuch beim Migrationsamt einreichen. Auf den folgenden Seiten finden Arbeitgebende nähere Informationen dazu. Die Erwerbstätigkeit darf bei diesen Kategorien erst nach Erhalt der Bewilligung aufgenommen werden.
Folgende Personen brauchen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit keine Bewilligung:
- Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
- Drittstaatsangehörige im Familiennachzug (Ausweis B) mit Erwerbstätigkeit
- Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit