Visa
Ob Sie ein Visum für die Einreise in die Schweiz benötigen, erfahren Sie auf der Homepage des Staatssekretariats für Migration. Einreichen müssen Sie Ihr Visumsgesuch persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Botschaft.
Einsprache gegen eine Visumverweigerung
Wird Ihnen ein Visum verweigert, können Sie dagegen innerhalb von 30 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erheben. Die Einsprache können Sie bei der Auslandvertretung, die das Visum verweigert hat oder beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einreichen.
Verlängerung eines Visums
Können Sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums nicht verlassen, so können Sie beim Migrationsamt eine Verlängerung des Visums beantragen. Mögliche Gründe sind: höhere Gewalt (z. B. kurzfristige Änderung des Flugplans wegen Wetterverhältnissen), humanitäre oder schwerwiegende persönliche Gründe (z. B. Reiseunfähigkeit des Visuminhabers, Tod eines Verwandten, der im Schengen-Raum lebt).
Das Verlängerungsgesuch müssen Sie 14 Tage vor Ablauf des Visums beim Migrationsamt einreichen. Ihre Gründe müssen Sie mittels entsprechender Dokumente belegen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Visumsverlängerung.
Nachweis ausreichender finanzieller Mittel
Die schweizerischen Auslandvertretungen können die Erteilung eines Visums von einer Verpflichtungserklärung abhängig machen. Damit verpflichtet sich die Gastgeberin oder der Gastgeber, gewisse Kosten zu übernehmen, falls die einreisende Person diese nicht begleichen kann. Weitere Informationen zur Verpflichtungserklärung finden Sie unter «Links».