Ausländerausweise

So beantragen Sie einen Ausländerausweis:

Den Antrag für einen Ausländerausweis müssen Sie bei der Einwohnerkontrolle in Ihrer Wohngemeinde einreichen, zusammen mit dem Gesuch für die Erteilung bzw. Verlängerung für eine Aufenthaltsbewilligung. Sie erhalten dann einen Termin für die Abgabe Ihrer (biometrischen) Daten beim Ausweiszentrum des Kantons Solothurn.  Der Termin für die Datenerfassung kann online und dem Zugangscode oder mit dem QR-Code auf der Einladung umgebucht werden.

Muster Ausländerausweis für Drittstaatsangehörige

Biometrischer Ausländerausweis AA19 RP

Im Jahr 2020 wurde der bisherige biometrische Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige (AA10) durch den neuen EU Titel AA19 RP (Residence Permit) ersetzt. Die bereits ausgestellten AA10 behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum. Weitere Informationen finden Sie unter "Dokumente" im Infoflyer AA19 RP des Staatssekretariats für Migration (SEM).

Muster Ausländerausweis für EU/EFTA Staatsangehörige

Ausländerausweis AA19-EU/EFTA

Per 2020 wurden im Kanton Solothurn die Ausländerausweise für alle EU/EFTA-Staatsangehörige auf Kreditkartenformat umgestellt. Die bestehenden Ausländerausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum. Weitere Informationen finden Sie unter "Dokumente" im Infoflyer AA19-EU/EFTA des Staatssekretariats für Migration (SEM).

Ausländerausweis S (für Schutzbedürftige)

Dieser Ausweis berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz. Aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.

Ausweis N (für Asylsuchende)

Sobald sie einem Kanton zugewiesen werden und noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, erhalten sie einen N-Ausweis. Dieser ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Bestätigung, dass die betreffende Person in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und auf einen Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) wartet.

Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers/der Inhaberin.

Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer)

Personen mit Ausweis F sind in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Es wird unterschieden zwischen vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Personen ohne Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung nicht zumutbar) und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (Personen mit Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung unzulässig).

Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers/der Inhaberin.

Zustellung und Abholung von Ausländerausweisen

Die Ausländerausweise werden der Inhaberin/dem Inhaber direkt vom Hersteller als Einschreiben zugestellt. Kann eine Adresse nicht aufgefunden werden oder wird der Ausweis nicht abgeholt, wird er an den Absender retourniert. Der Ausweis kann in diesem Fall beim Migrationsamt im Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3 in 4509 Solothurn persönlich abgeholt werden (Mo-Fr 8.00-12.00 und 14.00-17.00 Uhr). Familienangehörige können den Ausweis mit einer entsprechenden Vollmacht und eigenem Ausweis ebenfalls abholen. Das Vollmacht-Formular finden Sie in der Info-Box unter «Dokumente». Ausweise von minderjährigen Kindern können nur durch einen sorgeberechtigten Elternteil abgeholt werden. In Ausnahmefällen wird der Ausweis als A-Post-Plus erneut zugestellt. Dazu senden Sie uns bitte ein schriftliches Gesuch an finanzen.migrationsamt@ddi.so.ch.