Kantonswechsel
Kantonwechsel
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen gelten nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Der Kantonswechsel ist für Drittstaatsangehörige bewilligungspflichtig. Ein Gesuch ist im Voraus zu stellen und der Entscheid im aktuellen Wohnkanton abzuwarten.
Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. Bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung ist zudem erforderlich, dass sie nicht arbeitslos sind bzw. einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Besteht kein Anspruch, weil eine oder mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann das Gesuch abgewiesen und der Kantonswechsel verweigert werden.
Die ausländerrechtliche Zuständigkeit geht in jedem Fall erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels vom alten Wohnkanton auf den neuen über. Für die Ausstellung von Aufenthaltsbestätigungen oder die Erteilung von Rückreisevisa während des Kantonswechselverfahrens bleibt der Vorkanton zuständig.
Migrationsamt
Ambassadorenhof
Riedholzplatz 3
4509
Solothurn
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