Aufenthaltsbeendigung
Widerrufsgründe
Eine Bewilligung kann widerrufen oder nicht verlängert werden bei
- Falschangaben/Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren;
- strafrechtlichen Verurteilungen oder Massnahmen;
- Schulden sowie anderweitigen Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder einer Gefährdung der öffentliche Sicherheit und Ordnung;
- Sozialhilfeabhängigkeit;
- Nichteinhaltung des Aufenthaltszwecks, Bedingungen oder Integrationsvereinbarungen;
- Erschleichung des Schweizer Bürgerrechts.
Erlöschen von Bewilligungen
Die ausländerrechtlichen Bewilligungen bezwecken den Aufenthalt in der Schweiz, weswegen sich der Lebensmittelpunkt von aufenthaltsberechtigten und niedergelassenen Personen in der Schweiz befinden muss.
Eine Bewilligung erlischt von Gesetzes wegen und ohne behördliches Zutun:
- mit der Abmeldung ins Ausland;
- mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
- mit Ablauf der Gültigkeit der Bewilligung;
- mit der Ausweisung;
- mit einer rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung bzw. dem Vollzug einer nicht-obligatorischen Landesverweisung.
Wird die Schweiz ohne Abmeldung verlassen, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten bzw. die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Diese Fristen werden durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz zudem nicht unterbrochen. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
Wegweisung
Ausländerinnen und Ausländer werden aus der Schweiz sowie allenfalls aus dem Schengen-Raum insbesondere weggewiesen, wenn eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.
Migrationsamt
Ambassadorenhof
Riedholzplatz 3
4509
Solothurn
Öffnungzeiten:
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