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Familiennachzug von Schweizerinnen und Schweizern beantragen
Kurzbeschreibung
Schweizerinnern und Schweizer können ihre Ehegatten und ihre ledigen Kinder unter 18 Jahren in die Schweiz nachziehen. Ob die Voraussetzungen für einen Nachzug erfüllt sind, wird durch das Migrationsamt geprüft. Die Wohnsitznahme ist in jedem Fall bewilligungspflichtig.
Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
Für welche Personen kann von Schweizerinnen und Schweizern ein Familiennachzugsgesuch eingereicht werden, wenn sie mit diesen zusammenleben?
- ausländische Ehegatten
- ledige Kinder unter 18 Jahren
Besitzen die ausländischen Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat, so ist der Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG zusätzlich möglich für:
- Verwandte in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind
- Verwandte in absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird
- eigene Verwandte in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird
- Verwandte der Ehepartnerin / des Ehepartners in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
Für welche Personen kann ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat eingereicht werden?
- ausländische Verlobte resp. zukünftige Ehegatten, wenn die Eheschliessung und der gemeinsame Wohnsitz in der Schweiz vorgesehen sind
Welche Voraussetzungen müssen für einen Familiennachzug und für das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat zwingend erfüllt sein?
- Die Familienangehörigen müssen in der Schweiz zusammenwohnen
- Es muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein. Als Messgrösse gilt: Anzahl Personen minus 1 = Anzahl Zimmer.
Erforderliche Dokumente
Detaillierte Angaben zu den Unterlagen, welche eingereicht werden müssen, sind im jeweiligen Gesuchsformular ersichtlich. Im Wesentlichen werden folgende Unterlagen benötigt:
- Kopie des gültigen Reisepasses der nachzuziehenden Person
- Nachweis über das bestehende Familienverhältnis (Familienausweis der Schweiz, Geburtsurkunde von nachzuziehenden Kindern, Familienregisterauszug, etc.)
- Scheidungsurteile
- Arbeitsvertrag, Einkommensbelege sowie Vermögensnachweise des Gesuchstellers
- Bestätigung über den Bezug/Nichtbezug von Sozialhilfe
- Mietvertrag inkl. Einverständniserklärung Vermieter oder Nachweis Wohneigentum inkl. Unterlagen zur Hypothek und Amortisation
- Betreibungsregisterauszug des Gesuchstellers
- Strafregisterauszüge der volljährigen nachzuziehenden Personen
- gültiger Sorgerechtsnachweis beim Nachzug von Kindern
Bei einem Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat ist zudem die Bestätigung «pendentes Ehevorbereitungsverfahren» des zuständigen Zivilstandsamts einzureichen.
Zusätzliche Dokumente beim Nachzug von anderen Familienangehörigen, die im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Schengen-Mitgliedstaates sind:
- Bescheinigung der Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, falls im Ausland ein gemeinsamer Wohnsitz bestand
- Nachweis über die erfolgte finanzielle Unterstützung der nachzuziehenden Person durch die gesuchstellende Person (z.B. Bankbelege)
Drittstaatsangehörige, die für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz der Visumspflicht unterstehen, müssen ausserdem zwingend einen Visumantrag (Visum D) bei der zuständigen Schweizer Vertretung an ihrem Wohnort einreichen. Ausgenommen sind nachzuziehende Personen, welche im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums eines EU/EFTA-Staates sind.
Hinweis: Das Migrationsamt behält sich vor, weitere hier resp. im Gesuchsformular nicht aufgeführte Unterlagen und Informationen einzuverlangen.
Vorgehen
- Voraussetzungen für einen Familiennachzug oder Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat lesen.
- Notwendige Unterlagen zusammentragen.
- Formular «Familiennachzugsgesuch für Familienangehörige» oder «Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat» vollständig ausfüllen, unterzeichnen und mit den erforderlichen Dokumenten via Einwohnergemeinde einreichen.
- Gleichzeitig reicht die nachzuziehende Person, wenn nötig, einen Visumantrag (Visum D) bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung ein.
- Bei beabsichtigter Eheschliessung in der Schweiz ist zudem die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Zivilstandsamt und die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens notwendig. Die Bestätigung «pendentes Ehevorbereitungsverfahren» des zuständigen Zivilstandsamts ist an das Migrationsamt weiterzuleiten.
- Entscheid abwarten
Ergebnis
Bei einer Bewilligung des Gesuchs erhält der Kunde bzw. die Kundin eine Einreiseermächtigung per Post, während im Falle einer Ablehnung eine Verfügung mit den Ablehnungsgründen zugestellt wird.
Rahmenbedingungen
Kosten
Bei einer Bewilligung werden Gebühren von bis zu CHF 95.00 pro nachzuziehende Person erhoben.
Für den Erlass einer Verfügung können zudem Gebühren von CHF 50.00 bis CHF 1'500.00 erhoben werden (§52 des kantonalen Gebührentarifs, BGS 615.11). Die Kosten berechnen sich nach dem verursachten Aufwand.
Fristen
- Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
- Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
- Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 2 AIG.
Dauer
Die Prüfung des Gesuchs kann mehrere Monate dauern.