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Ambulante Wohnbegleitung für Menschen mit Behinderung beantragen
Kurzbeschreibung
Für die Kostenübernahme einer ambulante Wohnbegleitung für Menschen mit Behinderungen durch den Kanton ist eine Kostengutsprache zu beantragen. Diese wird nur ausgestellt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
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Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
Leistungserbringende haben
- eine Betriebsbewilligung des Kantons Solothurn
- eine Anerkennung nach den Richtlinien der IVSE
- spezifisch deklarierte Taxen
- ein Betreuungskonzept für die Leistung «Begleitetes Wohnen», das vom Amt für Gesellschaft und Soziales geprüft und genehmigt wurde
Die Leistung kann nur dann mit dem Kanton Solothurn abgerechnet werden, wenn die Klientin/der Klient
- eine IV-Rente bezieht
- zwischen 18 und 65 Jahre alt ist
- vorher stationär in einer IVSE-anerkannten Institution wohnte und durch den Kanton Solothurn finanziert wurde (Die Kosten für ausserkantonale Personen werden nicht übernommen)
- während der Leistungserbringung den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn hat
- die Betreuungskosten pro Kalenderjahr voraussichtlich höher als CHF 4'800.— sind
Erforderliche Dokumente
Keine
Vorgehen
- Bestimmungen bzw. Merkblatt lesen
- Voraussetzungen für den Erhalt einer Kostengutsprache im Einzelfall prüfen
- Gesuch (Word-Formular) vollständig ausfüllen, unterzeichnen und einreichen
- Entscheid über Kostengutsprache per Post erhalten
- Leistung Begleitetes Wohnen erbringen
Ergebnis
Entscheid über die Kostengutsprache per Post
Rahmenbedingungen
Kosten
Die Gesuchsprüfung ist kostenlos.
Dauer
In der Regel drei Arbeitstage, sobald alle erforderlichen Dokumente vorliegen.