Bauen ausserhalb Bauzone
Bauliche Massnahmen und Zweckänderungen ausserhalb der Bauzone bedürfen neben der ordentlichen Baubewilligung zusätzlich gemäss § 38bis Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) einer Bewilligung durch das kantonale Bau- und Justizdepartement. Dieses entscheidet nach der ordentlichen Baupublikation und nach der Stellungnahme der Baubehörde über die Zonenkonformität, die Ausnahmebewilligung und die damit zusammenhängenden Einsprachen.
Die Abteilung Baugesuche koordiniert sämtliche Baugesuche mit einem Standort ausserhalb der Bauzone und wickelt eine möglichst rasche Vernehmlassung ab. Die abschliessenden Entscheide werden der örtlichen Baubehörde oder der Bauherrschaft eröffnet.
Das Bauen ausserhalb der Bauzonen wird grundsätzlich durch das Bundesrecht geregelt. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Raumentwicklung. Bitte beachten Sie auch unsere Checkliste für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone.