Flüchtlinge
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F):
Für diese Personen ist die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit meldepflichtig. Die Meldung hat durch den Arbeitgeber über das offizielle Meldeformular des Staatssekretariats für Migration zu erfolgen. Die Erwerbstätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung erfolgt ist.
Asylsuchende (Ausweis N) und Schutzbedürftige (Ausweis S):
Für diese Personen ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig. Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen das entsprechende Gesuch vor Stellenantritt beim Migrationsamt auf dem Postweg einreichen. Das Gesuchformular finden Sie unter «Dokumente». Die Erwerbstätigkeit darf erst aufgenommen werden, sobald die Bewilligung erteilt wurde.