Flüchtlinge

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F)

Für diese Personen ist die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit meldepflichtig. Die Meldung hat durch den Arbeitgeber über das offizielle Meldeformular des Staatssekretariats für Migration zu erfolgen. Die Erwerbstätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung erfolgt ist.

Asylsuchende (Ausweis N)

Für diese Personen ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig. Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen das entsprechende Gesuch vor Stellenantritt beim Migrationsamt auf dem Postweg einreichen (siehe rechte Spalte). Die Erwerbstätigkeit darf erst aufgenommen werden, sobald die Bewilligung erteilt wurde.

Schutzbedürftige (Ausweis S)

Mit Beschluss des Bundesrates vom 22. Oktober 2025 ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Schutzbedürftige nicht mehr bewilligungspflichtig, sondern nur noch meldepflichtig. Obwohl die entsprechende Verordnungsänderung erst per 1. Dezember 2025 in Kraft tritt, ist es für Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende bereits ab dem 23. Oktober 2025 möglich, die Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit über «EasyGov.swiss», den Online-Schalter für Unternehmen, oder direkt bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Die direkte Meldung hat über das Meldeformular des Staatssekretariats für Migration für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer zu erfolgen.