Wildtiere

Wildtiere im Kanton Solothurn gemäss Jagdgesetzgebung

Basis der nachfolgend aufgeführten Wildtierarten bildet Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG).

Der Geltungsbereich des JSG umfasst die in der Schweiz wildlebenden Vögel, Raubtiere, Paarhufer, Hasenartige, Biber, Murmeltiere und Eichhörnchen.

Paarhufer

(Der Steinbock als alpine Art kommt im Kanton Solothurn nicht vor.)

Huftiere

Hasenartige

Grössere Nagetiere

(Das Murmeltier als alpine Art kommt im Kanton Solothurn nicht vor.)

Nagetiere

Neozoen

Auswahl gemäss Verfügung vom 22.03.2022 zum Umgang mit nicht einheimischen Wildtieren im Kanton Solothurn:

Diese Auflistung ist nicht abschliessend und kann jederzeit ergänzt werden, sobald neue, für den Kanton Solothurn relevante Arten auftauchen.

Neozoen

Wildtiere gemäss Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz

Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) bezweckt gemäss Artikel 1 Buchstabe d den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt. Sämtliche Wildtierarten, die im eidgenössischen Jagdgesetz (JSG) nicht aufgeführt sind, fallen unter das NHG, z.B. Igel, Frösche, Fledermäuse, Schildkröten, Hornissen, Ameisen u.a.

Die Mitarbeitenden der Abteilung Natur und Landschaft des kantonalen Amts für Raumplanung (ARP) sind Ansprechpartner bei Fragen zu Wildtieren gemäss NHG.

Bundesgesetzgebung

Kantonale Gesetzgebung

Weiterführende Links

Amt für Wald, Jagd und Fischerei

Rathaus
Barfüssergasse 14
4509 Solothurn

Der Schalter und die Zentrale sind wie folgt geöffnet:
Montag
08:30 - 12:00 / 14:00 - 17:00
Dienstag, Mittwoch, Freitag
08:30 - 12:00
Donnerstag
14:00 - 17:00

Andere Öffnungszeiten sind nach telefonischer Absprache möglich.