(Der Steinbock als alpine Art kommt im Kanton Solothurn nicht vor.)
Wildtiere
Wildtiere im Kanton Solothurn gemäss Jagdgesetzgebung
Basis der nachfolgend aufgeführten Wildtierarten bildet Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG).
Der Geltungsbereich des JSG umfasst die in der Schweiz wildlebenden Vögel, Raubtiere, Paarhufer, Hasenartige, Biber, Murmeltiere und Eichhörnchen.
Fund eines verletzten Wildtieres im Sinne des JSG: Was tun?
Paarhufer

Vögel

Auswahl gemäss Anhang 1
der kantonalen Jagdverordnung:
Hasenartige
Grössere Nagetiere
(Das Murmeltier als alpine Art kommt im Kanton Solothurn nicht vor.)

Neozoen
Auswahl gemäss Verfügung vom 22.03.2022 zum Umgang mit nicht einheimischen Wildtieren im Kanton Solothurn:
Diese Auflistung ist nicht abschliessend und kann jederzeit ergänzt werden, sobald neue, für den Kanton Solothurn relevante Arten auftauchen.

Wildtiere gemäss Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz
Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) bezweckt gemäss Artikel 1 Buchstabe d den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt. Sämtliche Wildtierarten, die im eidgenössischen Jagdgesetz (JSG) nicht aufgeführt sind, fallen unter das NHG, z.B. Igel, Frösche, Fledermäuse, Schildkröten, Hornissen, Ameisen u.a.
Die Mitarbeitenden der Abteilung Natur und Landschaft des kantonalen Amts für Raumplanung (ARP) sind Ansprechpartner bei Fragen zu Wildtieren gemäss NHG.
Bundesgesetzgebung
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
- Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
Kantonale Gesetzgebung
Weiterführende Links
Amt für Wald, Jagd und Fischerei
Rathaus
Barfüssergasse 14
4509
Solothurn
Der Schalter und die Zentrale sind wie folgt geöffnet:
Montag
08:30 - 12:00 / 14:00 - 17:00
Dienstag, Mittwoch, Freitag
08:30 - 12:00
Donnerstag
14:00 - 17:00
Andere Öffnungszeiten sind nach telefonischer Absprache möglich.

