Verordnungsvetos
Nach Art. 79 Abs. 3 Kantonsverfassung können 17 Kantonsräte gegen eine vom Regierungsrat beschlossene Verordnung oder Verordnungsänderung Einspruch einlegen. Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesenden Kantonsräte bestätigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückgewiesen.
Laufende Veto-Fristen
Nachfolgend sind alle Verordnungen aufgeführt, bei denen die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist.
VETO Nr. 515: Änderung der Sozialverordnung (SV); Einführung der frühen Sprachförderung
RR-Datum: 11.06.2024 | Einsprachefrist: 12.08.2024
Dokumente:
VETO Nr. 516: Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege)
RR-Datum: 18.06.2024 | Einsprachefrist: 19.08.2024
Dokumente:
VETO Nr. 517, Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau)
RR-Datum: 24.06.2024 | Einsprachefrist: 11.09.2024
Dokumente: