Verordnungsvetos

Alle Unterlagen sind auch im neuen Ratsinformationssystem zu finden.

Nach Art. 79 Abs. 3 Kantonsverfassung können 17 Kantonsräte gegen eine vom Regierungsrat beschlossene Verordnung oder Verordnungsänderung Einspruch einlegen. Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesenden Kantonsräte bestätigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückgewiesen. 

 

Eingereichte Verordnungsvetos

Laufende Veto-Fristen

Nachfolgend sind alle Verordnungen aufgeführt, bei denen die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist.

Veto Nr. 542, Änderung der Verordnung über die Führung des Grundbuches

Veto Nr. 543, Änderung der Steuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen an die Teuerung