Verordnungsvetos

Alle Unterlagen sind auch im neuen Ratsinformationssystem zu finden.

Nach Art. 79 Abs. 3 Kantonsverfassung können 17 Kantonsräte gegen eine vom Regierungsrat beschlossene Verordnung oder Verordnungsänderung Einspruch einlegen. Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesenden Kantonsräte bestätigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückgewiesen. 

 

Eingereichte Verordnungsvetos

Laufende Veto-Fristen

Nachfolgend sind alle Verordnungen aufgeführt, bei denen die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist.

Veto Nr. 538, Änderung der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen; Einteilung des Kuratoriums für Kulturförderung und der Sportkommission in eine höhere Entschädigungskategorie

Veto Nr. 539, Reglement über die Schätzung von Versicherungswert und Schäden (Schätzungsreglement)

Veto Nr. 540, Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention)

Veto Nr. 541, Reglement betreffend Feuerwehren und Löschwasserversorgung (Feuerwehrwesen-Reglement)