Verordnungsvetos

Nach Art. 79 Abs. 3 Kantonsverfassung können 17 Kantonsräte gegen eine vom Regierungsrat beschlossene Verordnung oder Verordnungsänderung Einspruch einlegen. Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesenden Kantonsräte bestätigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückgewiesen. 

 

Eingereichte Verordnungsvetos

Laufende Veto-Fristen

Nachfolgend sind alle Verordnungen aufgeführt, bei denen die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist.

Veto Nr. 534, Änderung der Steuerverordnung Nr. 7: Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte

Veto Nr. 535, Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV So)

Veto Nr. 536, Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung

Veto Nr. 537, Änderung der Sozialverordnung (SV); Umsetzung Massnahmenplan 2024 im Geschäftskreis des Departements des Innern