Die wegen Corona erforderlichen Schutzkonzepte reduzieren die Platzanzahl in den Innenräumen von Gastronomiebetrieben zum Teil markant. Temporäre, geschützte und beheizte Ersatzflächen oder Warteräume vor Gastronomiebetrieben (Schutzeinrichtungen) sind grundsätzlich geeignet, den wegfallenden Raum für Gäste zumindest teilweise zurückzugewinnen. Auch ermöglichen solche Schutzeinrichtungen den Betrieben, ihre Abläufe in Einklang mit den geltenden Hygiene- und Abstandsregeln zu optimieren. Temporäre, bauliche Anlagen können somit die wirtschaftlichen Auswirkungen von Corona auf die Gastronomie lindern.
Vor diesem Hintergrund wird mittels Notverordnung die rechtliche Grundlage geschaffen, die eine zeitnahe Bewilligung von entsprechenden Schutzeinrichtungen durch die kommunalen Baubehörden nach Massgabe des Anzeigeverfahrens gemäss § 4 der Kantonalen Bauverordnung (KBV) ermöglicht. Die so erteilten Bewilligungen im erleichterten Verfahren dürfen für die Dauer der Wintermonate bis längstens am 30. April 2021 erteilt werden.
Die Notverordnung erfolgt im Rahmen der kantonalen Kompetenz, weitere Massnahmen im eigenen Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Der Regierungsrat trägt damit auch den Forderungen von einzelnen Städten und Gemeinden sowie des gastgewerblichen Arbeitgeberverbands GastroSuisse Rechnung. Die Notverordnung tritt per sofort in Kraft – unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch den Kantonsrat.