Februar 2023

Keine Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmende in Start-ups

  • 28.02.2023

Solothurn, 28. Februar 2023 – Der Bund will Arbeitnehmende von Start-ups während fünf Jahren seit Firmengründung von der Arbeitszeiterfassung befreien, sofern sie eine Mitarbeiterbeteiligung vorweisen. Der Regierungsrat befürwortet die Gesetzesanpassung.

Mit der Gesetzesänderung soll eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes für Arbeitnehmende in neu gegründeten Firmen während fünf Jahren gelten, sofern sie mittels Mitarbeiterbeteiligungen finanziell am Unternehmen beteiligt sind. Start-ups weisen ein hohes Wachstumspotenzial auf und entwickeln in flachen Hierarchien mit innovativen Ideen oder neuartigen Technologien ein Geschäftsmodell für junge oder noch nicht existierende Märkte. Durch das Beleben des Arbeitsmarkts und das Schaffen neuer Arbeitsplätze erfüllen Start-ups für die Wirtschaft ein wichtiges Bedürfnis. Mit der zeitlichen Begrenzung auf die ersten fünf Jahre seit Firmengründung und dem Kriterium der Mitarbeiterbeteiligung (Employee Stock Option Plan) werden die von der Gesetzesänderung betroffenen Arbeitnehmenden eingegrenzt. Der Regierungsrat fordert jedoch, dass die Höhe der Beteiligung jedes Arbeitnehmenden einzeln ausgewiesen werden muss. Die Beteiligung aller Arbeitnehmenden an der Unternehmung muss mindestens 30 Prozent betragen.