Jugendstrafrecht

Wegleitend für die Anwendung des Jugendstrafrechts sind der Schutz und die Erziehung der oder des Jugendlichen. Das bedeutet, dass den Lebens- und Familienverhältnissen besondere Beachtung geschenkt wird. Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich denn auch vom Erwachsenenstrafrecht. Es ist täter- und nicht tatorientiert. Jugendliche sind in ihrer Einstellung und ihrem Verhalten noch nicht gefestigt. Sie befinden sich in ihrer Entwicklung und sind für pädagogische Massnahmen erreichbar. Das widerspiegelt sich auch bei der Beurteilung ihrer Straftaten. Die Strafen und Schutzmassnahmen sind daher anders gestaltet als im Erwachsenenstrafrecht.

Ziel der Jugendanwaltschaft ist die Vermeidung strafbaren Verhaltens von Kindern und Jugendlichen. Sie sollen in ihren Kompetenzen im Hinblick auf die Übernahme von Eigenverantwortung und Selbständigkeit gefördert werden.

Folgende Strafen können angeordnet werden

  • Strafbefreiung
  • Verweis (=Verwarnung)
  • Busse
  • Persönliche Leistung
  • Freiheitsentzug

Folgende Schutzmassnahemn können angeordnet werden

  • Aufsicht
  • Persönliche Betreuung
  • Ambulante Behandlung
  • Unterbringung