Umsetzung Pflegeinitiative

Die Pflegeinitiative wurde im November 2021 vom Volk angenommen. Sie wird in zwei Etappen umgesetzt. Die erste Etappe beinhaltet eine Ausbildungsoffensive und bei der zweiten Etappe wird die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Pflegefachpersonen im Vordergrund stehen.
Für die Umsetzung der ersten Etappe sind die Kantone zuständig. Das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich Pflege sowie die kantonalen Rechtsgrundlagen sind per 1. Juli 2024 in Kraft getreten.
Ausgangslage
Der Kanton Solothurn gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Personen, welche den Bildungsgang Pflege HF oder den Studiengang in Pflege FH absolvieren möchten, in Ergänzung zum Grundlohn (Praktikumslohn) Ausbildungsbeiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts. Durch den zusätzlichen kantonalen Beitrag soll es den betreffenden Personen ermöglicht werden, die Ausbildung trotz der geringen Ausbildungslöhne absolvieren zu können. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Person den betreffenden Bildungs- bzw. Studiengang und/oder ihre praktische Tätigkeit in einer inner- oder ausserkantonalen Einrichtung absolviert.
Voraussetzungen für die Berechtigung der Ausbildungsbeiträge
Personen, welche ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn haben oder als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Kanton Solothurn ausüben
und
a) das 24. Altersjahr vollendet haben oder
b) elterliche Unterstützungspflichten wahrzunehmen haben.
Kein Anspruch auf Beiträge haben Personen, die bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben.
Höhe der Beiträge
| Personen jünger als 24 Jahre ohne elterliche Unterhaltspflicht | Kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge |
| Personen gleich oder älter als 24 Jahre ohne elterliche Unterhaltspflicht | 2'000 Franken |
| Personen gleich oder älter als 24 Jahre mit elterlicher Unterhaltspflicht | 2'400 Franken |
| Personen jünger als 24 Jahre mit elterlicher Unterhaltspflicht | 2'400 Franken |
Hinweis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
Bitte reichen Sie Ihr Gesuch erst ein, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen (aktuelle Wohnsitzbestätigung sowie Anmelde- bzw. Immatrikulationsbestätigung der Schule – bei Ausbildungsbeginn oder Ablauf der Verfügungsfrist nicht älter als drei Monate). Reichen Sie Ihr Erstgesuch frühestens 2 Monate vor Ausbildungsbeginn ein, Folgegesuche frühestens 2 Monate vor Ablauf der Frist, welche in der letzten Verfügung angegeben ist.
Nachweis der Berufstätigkeit
Personen, die Ausbildungsbeiträge erhalten haben, müssen nach Abschluss des Bildungs- bzw. Studiengangs innerhalb von sechs Jahren eine dreijährige Berufstätigkeit als Pflegefachperson HF oder FH mit einem durchschnittlichen Pensum von mindestens 40% nachweisen. Die Aufnahme der ersten Berufstätigkeit nach Ausbildungsabschluss ist dem Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen (ABMH) mittels eines vom ABMH zur Verfügung gestellten Formulars zu melden. Nach dreijähriger Berufstätigkeit ist dem ABMH zudem ein Formular mit Angaben zu den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern während der dreijährigen Berufstätigkeit zuzustellen.
Berichte
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022
- Ausbildungsförderung Pflege vom 8. Mai 2024
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 15.05.2024
- Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 18.06.2024
Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen
Höhere Berufsbildung, Weiterbildung
Kreuzackerstrasse 1
Postfach
4502
Solothurn