Dezember 2020

Covid-19: Härtefallmassnahmen für Unternehmen

  • 24.12.2020

Unternehmen, die infolge der Corona-Massnahmen nur noch höchstens 60 Prozent ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes erwirtschaften konnten, werden vom Kanton Solothurn finanziell unterstützt. Die Unternehmen müssen nachweisen, dass sie vor der Pandemie profitabel oder überlebensfähig waren. Die à fonds perdu Unterstützung beträgt maximal 100'000 Franken.

Der Regierungsrat hat heute die Revision der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen beschlossen. Diese gilt ab dem 1. Januar 2021 bis längstens am 31. Dezember 2021. Mit dieser Verordnung werden finanzielle Mittel bereitgestellt für Unternehmen, welche von den vom Bund angeordneten Massnamen besonders betroffen sind.

Die Situation ändert sich laufend und so wurde die Verordnung bereits vor Inkrafttreten mehrfach angepasst. Der Regierungsrat geht davon aus, dass der Bund seine Anforderungskriterien gemäss der Bundesverordnung (Covid-19-Härtefallverordnung) auch weiter überarbeiten wird – beispielsweise was die Umsatzgrenze betrifft. Er will jedoch nicht länger zuwarten und mit der Verordnung jetzt ein wichtiges Zeichen für die Wirtschaft setzen, im Wissen darum, dass weitere Anpassungen folgen werden.  

Wer hat Anspruch auf wieviel Geld?

Ein Unternehmen muss unter anderem belegen, dass es:

  • profitabel oder überlebensfähig ist; d.h., dass es zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht überschuldet ist und zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war und sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet;
  • sein Jahresumsatz 2020 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

In erster Linie werden nicht rückzahlbare Härtefallbeiträge gewährt.

  • Die Höhe des Härtefallbeitrages beläuft sich pro Unternehmen auf höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019, jedoch auf höchstens 100'000 Franken.
  • Erreicht ein Unternehmen den maximalen Härtefallbeitrag von 100'000 Franken, kann zusätzlich zu einem Härtefallbeitrag eine Solidarbürgschaft durch eine Bürgschaftsorganisation zugesichert werden, sofern der verbürgte Kredit mindestens 50'000 Franken beträgt. Die Dauer einer Solidarbürgschaft beträgt höchstens zehn Jahre.
  • Pro Unternehmen darf die rückzahlbare und die nichtrückzahlbare Unterstützung gesamthaft nicht mehr als 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und höchstens 600'000 Franken betragen.

Zudem bestätigt das Unternehmen gegenüber dem Kanton, unter anderem,

  • dass es keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet und keine Darlehen an seine Eigentümer und Eigentümerinnen vergibt.
  • dass es die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, überträgt; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.

Wer ist für die Gesuche zuständig?

Die Fachstelle Standortförderung des Volkswirtschaftsdepartementes ist unter anderem zuständig für:

  • die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen;
  • den Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen namens des Departements;

Die Fachstelle Standortförderung wird insbesondere unterstützt vom Steueramt, vom Amt für Wirtschaft und Arbeit betreffend Arbeitslosenkasse und Arbeitsinspektorat, vom Amt für Finanzen betreffend kantonales Einwohnerregister und Auszahlung, von der Bürgschaftsorganisation, vom kantonalen Konkursamt und von den Betreibungsämtern für Abklärungen und Datenbekanntgaben im Rahmen der Gesuchsprüfung. Die Fachstelle Standortförderung darf zur Gesuchsprüfung Dritte beiziehen.

Wo und wie können die Gesuche eingereicht werden?

Gesuche können ab dem 8. Januar 2021 eingereicht werden.  Sämtliche Informationen, Checklisten und Vorlagen sind jedoch bereits jetzt unter https://corona.so.ch/wirtschaft/haertefallmassnahmen/ abrufbar.

Stand heute können Gesuche bis spätestens 30. Juni 2021 eingereicht werden.

Weitere Informationen

https://corona.so.ch/wirtschaft/haertefallmassnahmen/