Der grenzüberschreitende Handel mit Foltergütern soll in der Schweiz strenger kontrolliert und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Foltergütern unterbunden werden. Betroffen sind Güter, die ausser zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter keine praktische Verwendung haben. Der Export von Gütern aus der Schweiz, die sowohl zur Folter als auch zu anderen Zwecken verwendet werden können, wird bewilligungspflichtig. Damit gleicht die Schweiz ihre Gesetzgebung an die internationalen Entwicklungen sowie an die Regeln der EU an. Die bewilligungspflichtigen Güter werden in der Verordnung zum Foltergütergesetz geregelt. Der Regierungsrat begrüsst die neue Gesetzgebung. Er betont, dass mit dieser Gesetzesanpassung vermieden werden soll, dass die Schweiz künftig als Ausweichstandort für Foltergüter genutzt werden kann.
Januar 2023
Foltergütergesetz: Regierungsrat begrüsst stärkere Kontrolle
- 23.01.2023