Vorabklärung
Ziel der Vorabklärung ist es, erste Rahmenbedingungen und die Machbarkeit eines Projektes abzuklären.
Soweit dies auf dieser Planungsstufe bereits möglich ist, sollte die Vereinbarkeit des Projektes mit den raumplanerischen Zielen und Grundsätzen (Art. 1 und 3 Raumplanungsgesetz) aufgezeigt werden. Gezielte raumplanerische Vorabklärungen können diesbezüglich die notwendigen Aussagen liefern. Die Suche nach möglichen Ausschlusskriterien kann unnötige Planungs- und Projektierungskosten verhindern.
Die Standortgemeinde
Sie ist erste Kontaktstelle des Gesuchstellers. Falls sich die Gemeinde aufgrund der vorliegenden Unterlagen grundsätzlich eine Realisierung des Projektes vorstellen kann, so ist eine Kontaktaufnahme mit der kantonalen Verwaltung als nächster Schritt vorzusehen.
Amt für Raumplanung
Das Amt für Raumplanung (ARP) ist die erste Kontaktstelle auf kantonaler Ebene. Das ARP zieht selbständig weitere Amtsstellen bei, sofern dies nötig ist. Es legt auch fest, welche raumplanerischen Fragen im Rahmen der Vorabklärung gelöst werden müssen.
Amt für Umwelt
Das Amt für Umwelt (AfU) wird vom ARP insbesondere zur Klärung folgender Fragen beigezogen:
- Untersteht das Vorhaben der UVP-Pflicht?
- Hat das Vorhaben Auswirkungen auf die Umwelt, die eine Realisierung ausschliessen?
Dem Gesuchsteller wird empfohlen, auf dieser Verfahrensstufe die Informationen zu seinem Projekt so aufzubereiten, dass eine fundierte Beantwortung der beiden Fragen möglich ist. Damit können Planungskosten gespart und spätere zeitliche Verzögerungen vermieden werden.