Umweltrechtliche Nebenbewilligungen

Damit Bauvorhaben die Umwelt nicht übermässig belasten, benötigen diese in ausgewählten Fällen zusätzlich zur Baubewilligung eine oder mehrere  umweltrechtliche Nebenbewilligungen des Kantons. Diese werden dem Gesuchsteller gemeinsam mit der Baubewilligung eröffnet. Die örtliche Baubehörde leitet dazu vor dem Erteilen der Baubewilligung die erforderlichen Unterlagen an das Amt für Umwelt weiter.

Für nachfolgende Bauvorhaben ist eine umweltrechtliche Bewilligung erforderlich:

Bauvorhaben in Grundwasserschutzzonen

In den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 gilt ein Bauverbot. Davon ausgenommen sind Anlagen, welche der Wasserversorgung dienen. Für Bauten in Grundwasserschutzzonen S3 ist nach Art. 32 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.20) eine Bewilligung des Kantons notwendig.

Weiterführende Informationen:

Einbauten ins Grundwasser

Freilegungen des Grundwasserspiegels benötigen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 lit. e) der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201). Ferner benötigen Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel (MGW) eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Anhang 4, Ziffer 211, Abs. 2 GSchV. Zudem erfordern Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel (MGW) sowie die Förderung von Grundwasser zwecks temporärer Absenkung des Grundwasserspiegels eine wasserrechtliche Nutzungsbewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c) resp. b) und/oder eine Konzession nach § 54 Abs. 1 lit. d) des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15). Zuständig für die Erteilung dieser Bewilligungen/Ausnahmebewilligungen ist das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch das Amt für Umwelt.

Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. f GSchV und § 11 der kantonalen Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA; BGS 712.16) sind auch Sondierungen und Grabungen ins Grundwasser, welche im Rahmen von Vorabklärungen und Baugrunduntersuchungen durchgeführt werden, fallweise bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird unabhängig von bzw. im Vorfeld der Baubewilligung durch das Bau- und Justizdepartement erteilt.Weiterführende Informationen:

Grundwasser-Wärmepumpen

Grundwasser-Wärmepumpen benötigen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 32 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), eine Konzession nach § 54 Abs. 1 lit. f des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15) sowie eine Bewilligung für die Versickerung bzw. Einleitung des genutzten Grundwassers.

Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. f GSchV und § 11 der kantonalen Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA; BGS 712.16) sind auch Sondierungen, welche im Rahmen von Vorabklärungen für Grundwasserwärmepumpen durchgeführt werden, fallweise bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird unabhängig von bzw. im Vorfeld der Baubewilligung durch das Bau- und Justizdepartement erteilt.

Weiterführende Informationen:

Erdwärmesonden

Erdwärmesonden bedürfen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. f der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung des Kantons. Nach § 86 des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 715.15) gilt im Kanton Solothurn die Bewilligungspflicht für alle Anlagen und nicht nur für solche, die nach der Gewässerschutzgesetzgebung in den besonders gefährdeten Gebieten liegen.

Weiterführende Informationen:

Abwasserreinigungsanlagen und Sonderbauwerke

Gemäss Art. 10 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen besteht eine Anschlusspflicht. An abgelegenen Orten, die nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, muss das verschmutzte Abwasser durch spezielle Anlagen gereinigt werden. Stark verschmutztes Abwasser von gewerblichen oder industriellen Betrieben muss je nach Verschmutzung vorbehandelt werden (Art. 12 GSchG).

Abwasservorbehandlungsanlagen wie auch Kleinkläranlagen sowie Sonderbauwerke wie Regenbecken, Pumpwerke oder Düker brauchen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes (Art. 10, 12 GschG; § 95 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, GWBA; BGS 712.15).

Weiterführende Informationen:

Hofdüngeranlagen

Lageranlagen für flüssige Hofdünger und flüssiges Gärgut benötigen nach Art. 32 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) in den besonders gefährdeten Gebieten eine Bewilligung des Kantons. Gemäss § 87 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15) gilt diese gewässerschutzrechtliche Bewilligungspflicht im Kanton Solothurn für alle Hofdüngeranlagen (insb. Stallungen, Gülle- und Mistlager, Siloanlagen, erdverlegte Gülledruckleitungen, Laufhöfe) und auch ausserhalb von Gewässerschutzbereichen.

Weiterführende Informationen und Gesuchsformulare:

    Versickerung und Einleitung von Regenwasser

    Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (in der Regel Regenwasser) oder dessen Einleitung in ein Gewässer benötigt eine Bewilligung nach § 85 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15).

    Sofern keine besonderen Verhältnisse vorliegen, erteilen die Gemeinden diese Bewilligung (Art. 22 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall VWBA; BGS 712.16). Bei Industrie- und Gewerbebauten, öffentlichen Anlagen, bei Kantonsstrassen, bei Umschlag- und Lagerplätzen, in Grundwasserschutzzonen, auf belasteten Standorten sowie bei allen grossen Dachflächen ab 1000 m2 ist das Bau- und Justizdepartement für die Bewilligung zuständig.

    Weiterführende Informationen:

    Bauen im Gewässerraum

    Für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, für den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung scheiden Kanton und Gemeinden den notwendigen Gewässerraum entlang der oberirdischen Gewässer aus. Innerhalb dieses Gewässerraumes besteht grundsätzlich ein Bauverbot und ein Verbot von Terrainveränderungen. Ausnahmebewilligungen nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) erteilen innerhalb der Bauzone die Gemeinden und ausserhalb der Bauzone das Bau- und Justizdepartement. Eine Ausnahmebewilligung ist nicht nur für Gebäude sondern für alle Bauten und Anlagen, also auch für Verkehrsflächen, Vorplätze und Umzäunungen erforderlich.

    Bauten und Anlagen wie z.B. Brücken oder Leitungen, welche kantonseigenes Areal von Oberflächengewässern (in der Regel die Gewässerparzelle) beanspruchen, benötigen zudem eine Nutzungsbewilligung des Bau- und Justizdepartementes nach § 53/54 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15).

    Weiterführende Informationen:

    Bauen auf belasteten Standorten

    Gemäss Art. 3 Altlastenverordnung (AltlV; SR 814.680) dürfen belastete Standorte durch ein Bauvorhaben nur verändert werden, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben auch nicht sanierungsbedürftig werden oder wenn das Vorhaben eine spätere Sanierung nicht erschwert bzw. sie durch das Vorhaben gleichzeitig saniert werden.

    Bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten oder bei Verdacht auf eine Verunreinigung des Untergrundes ist der Untergrund zu untersuchen und bei Bedarf ein Entsorgungskonzept für das ausgehobene, belastete Material zu erstellen. Das Untersuchungsprogramm, die Untersuchungsergebnisse wie auch das Entsorgungskonzept sind gestützt auf § 136 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15) dem Bau- und Justizdepartement zur Stellungnahme bzw. Genehmigung zu unterbreiten.

    Weiterführende Informationen:

    Bauen auf Standorten, die im Prüfperimeter Bodenabtrag aufgeführt sind

    Böden können aufgrund von Schadstoffeinträgen chemisch belastet sein. Werden bei Bauarbeiten potenziell schadstoffbelastete Böden abgetragen, dürfen diese nicht unkontrolliert verteilt werden.

    Liegt ein Bauvorhaben auf einer Verdachtsfläche gemäss dem Prüfperimeter Bodenabtrag, so gelten die Vorgaben von § 136 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15). Detaillierte Informationen finden Sie hier.

    Liegt ein Bauvorhaben in den Bodenbelastungsgebieten Biberist/Gerlafingen oder Dornach, müssen die speziellen Vorgaben gemäss den jeweiligen Merkblättern eingehalten werden.

    Bauvorhaben auf einer Fläche von mehr als 5000 m2

    Für Bauvorhaben, die eine Fläche von mehr als 5000 m2 betreffen, ist nach der Vollzugspraxis des Kantons Solothurn ein Bodenschutzkonzept erforderlich. Darin ist neben der Abklärung des Ausgangszustands, der schonende Umgang mit dem Boden sowie dessen Weiterverwertung aufzuzeigen. Das Bodenschutzkonzept muss vor Erteilung der Baubewilligung von der Abteilung Boden beurteilt und genehmigt werden.

    Weiterführende Informationen:

    Bauen in lärmbelasteten Gebieten

    Bauten an Standorten, wo die der jeweiligen Lärmempfindlichkeitsstufe entsprechenden Immissionsgrenzwerte überschritten werden, dürfen nur bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte in den lärmempfindlichen Räumen durch bauliche Massnahmen eingehalten werden (Art. 31 Lärmschutzverordnung LSV; SR 814.41). Die Gemeinde erteilt die Bewilligung, verfügt Massnahmen und kann ein Lärmgutachten verlangen.

    Können die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, muss ein überwiegendes Interesse an der Baute bestehen und es braucht eine Ausnahmebewilligung des Bau- und Justizdepartementes. Das Bau- und Justizdepartement ist auch zuständig für die Erteilung von Erleichterungen nach Art. 32 Abs. 3 LSV, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist.

    Weiterführende Informationen:

    Lärm-Emissionsbegrenzungen

    Die Lärmemissionen müssen nach der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) sowohl bei neuen, bei geänderten wie auch bei bestehenden ortsfesten (und Lärm verursachenden) Anlagen so weit begrenzt werden, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage erzeugten Planungswerte (neue Anlagen) bzw. Immissionsgrenzwerte (bestehende/geänderte Anlagen) eingehalten werden.

    Gemäss § 4 der Lärmschutzverordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO; BGS 812.61) sind die Gemeinden für die Festlegung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung zuständig, während Gesuche für eine allfällige Gewährung von Erleichterungen an das Bau- und Justizdepartement zu richten sind.

    Für die Anordnung von Erleichterungen, Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden und Anlagen gemäss Art. 15-17 LSV ist das Bau- und Justizdepartement zuständig.

    Weiterführende Informationen:

    Luft-Emissionsbegrenzungen

    Neue wie auch bestehende stationäre Anlagen müssen die in der Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1) festgelegten Emissionsbegrenzungen für Luftschadstoffe einhalten. Die Behörden können verschärfte Emissionsbegrenzungen sowie Sanierungen anordnen, aber auch Erleichterungen gewähren (Art. 3-11 LRV).

    Für Verfügungen nach den Art. 3 - 11 LRV ist das Bau- und Justizdepartement zuständig. Bewilligungen für stationäre Anlagen wie beispielsweise Blockheizkraftwerke, Grossfeuerungen oder Notstromaggregate und insbesondere für die damit verbundenen Kamine werden durch das Bau- und Justizdepartement erteilt.

    Weiterführende Informationen:

    Tankanlagen

    Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten mit mehr als 450 Liter Nutzvolumen sowie Umschlagplätze fallen gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) unter die Bewilligungs- oder Meldepflicht.

    In Grundwasserschutzzonen sind alle Lageranlagen ab 450 Liter Nutzvolumen sowie Gebindelager bewilligungspflichtig. In Gewässerschutzbereichen sind nur grössere Tankanlagen ab einem Nutzvolumen 2000 Liter bewilligungspflichtig. Zuständig für die Bewilligungen ist gemäss § 25 Abs. 1 der Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA; BGS 712.16) das Bau- und Justizdepartement.

    Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten ab 450 Liter Nutzvolumen, die keine Bewilligung erfordern, müssen nach Art. 22 Abs. 5 GSchG dem Kanton (Amt für Umwelt) gemeldet werden.

    Weiterführende Informationen:

    Abfallanlagen und Deponien

    Die Errichtung und der Betrieb von Abfallanlagen (Abfallverbrennungsanlagen, Deponien, Zwischenlager, Kompostieranlagen und weitere Abfallanlagen) erfordert nach § 155 und 156 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15) eine Bewilligung des Kantons. Davon ausgenommen sind Gemeindesammelstellen für Siedlungsabfälle.

    Die Baubewilligung für Abfallanlagen wird in der Regel durch die Gemeinden erteilt. Diese haben nach § 156 GWBA die Stellungnahme bzw. die Errichtungsbewilligung des Bau- und Justizdepartementes (Amt für Umwelt) einzuholen.

    Die Betriebsbewilligungen für alle Anlagen werden nach § 156 Abs. 3 GWBA durch das Bau- und Justizdepartement erteilt.

    Deponien der Typen C, D und E sowie grössere Abfallanlagen und Zwischenlager unterstehen zudem der UVP-Pflicht.

    Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen zusätzlich für jede Betriebsstätte eine abfallrechtliche Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes nach Art. 8 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610).

    Weiterführende Informationen:

    Abbaustellen von Kies, Sand und anderem Material

    Die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material und auch vorbereitende Grabungen dazu erfordern eine Bewilligung nach Art. 44 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20). Zuständig für die Erteilung dieser Bewilligung ist nach § 80 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15) das Bau- und Justizdepartement.

    Grössere Abbaustellen bedürfen einer Grundlage im kantonalen Richtplan und in der Nutzungsplanung. Ab einem abbaubaren Gesamtvolumen von 300'000 m3 ist zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

    Nach der regierungsrätlichen Genehmigung eines Zonen- und Gestaltungsplanes mit Sonderbauvorschriften für eine Kiesgrube, einen Steinbruch oder eine Tongrube,  werden die einzelnen Abbauetappen auf Gesuch hin durch das Bau- und Justizdepartement (Amt für Umwelt, Abteilung Boden) freigegeben.

    Weiterführende Informationen: