Bauen auf belasteten Standorten

Wenn sich ein Bauvorhaben auf einem Grundstück befindet, welches im Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist, dann beurteilt das Amt für Umwelt die Einhaltung von Artikel 3 der Altlasten Verordnung (AltlV; SR 814.680):

Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn:

  • sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder
  • ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden.

Für diese Beurteilung ist eine vorgängige Altlastenvoruntersuchung bei belasteten Standorten mit Untersuchungsbedarf zwingend notwendig.

Jedes Bauvorhaben auf einem belasteten Standort muss durch das Amt für Umwelt geprüft werden.

Wir empfehlen, bereits in der Planungsphase eines Bauprojekts ein Altlasten-Fachbüro beizuziehen (Altlastenberatung).