Tankanlagen und Umschlagplätze

Wenn Tankanlagen nicht richtig erstellt oder gewartet werden, kann die Umwelt zu Schaden kommen. Deshalb bestehen Vorschriften zum Erstellen, zur Kontrolle und zur Ausserbetriebsetzung von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten.

Alle Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten mit mehr als 450 Liter Nutzvolumen sowie Umschlagplätze fallen unter die Bewilligungs- oder Meldepflicht.

Bewilligungspflichtige Anlagen

Sämtliche Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S sind bewilligungspflichtig. In den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen Au/Ao/Zu sind mittelgrosse Tankanlagen, erdverlegte Anlagen (Tankanlagen, Rohrleitungen) sowie Umschlagplätze bewilligungspflichtig. Lageranlagen, die der Bewilligungspflicht unterstehen, müssen mindestens alle 10 Jahre durch eine Fachfirma kontrolliert werden.

Meldepflichtige Anlagen

Nicht bewilligungspflichtige Lageranlagen sind meldepflichtig. Dies gilt auch für Gebindelager mit einem totalen Nutzungsvolumen von mehr als 450 Liter. Kontrolle, Betrieb und Wartung unterstehen der Eigenverantwortung des Anlageinhabers.

Die Meldung kann neu mit einem interaktiven Formular erfasst und per Mausklick dem Amt zugestellt werden. Mit dem Versand erhält die Gemeinde eine Kopie der Meldung und ein Bestätigungsmail.

Lageranlage für wassergefährdende Flüssigkeiten melden

Lageranlage für wassergefährdende Flüssigkeiten melden

Beschreibung

Betreiber Lageranlage meldet die Erstellung oder Änderung einer Tankanlage / eines Gebindelagers

Formulare

Online-Formular

Hinweis

Auf den 1. Januar 2007 hat der Bundesrat das teilrevidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG) und die angepasste Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft gesetzt.

Seither beschränkt sich die Bewilligungspflicht für Lageranlagen auf besonders gefährdete Bereiche. Anlagen, für die keine Bewilligung mehr erforderlich ist, müssen jedoch dem Amt für Umwelt gemeldet werden.

Ob eine Lageranlage für wassergefährdende Flüssigkeiten bewilligungs- oder meldepflichtig ist, hängt von ihrer Art und der Gewässerschutzzone bzw. dem Gewässerschutzbereich ab. Informationen, Angaben und Abläufe dazu vermittelt das Merkblatt „Lagerung von Heiz- und Dieselöl, Matrix S. 4“

und ergänzende Publikationen