Bodenschutz beim Bauen

Beim Bauen werden Böden oft temporär beansprucht (für Bauinstallationen, Pisten oder für Depots) oder müssen abgetragen werden. Die Böden sind dabei vor physikalischen, chemischen und biologischen Veränderungen zu schützen. Die Fruchtbarkeit des Bodens muss langfristig erhalten bleiben.

Abgetragener Boden unterliegt der Verwertungspflicht gemäss der Abfallverordnung (Art. 18, VVEA). Beim Bodenabtrag muss die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten bleiben. Abgetragener Boden, welcher nicht am Entnahmeort verwertet werden kann, muss für Rekultivierungen und Bodenverbesserungen eingesetzt werden. Die Verwertung von Böden leistet einen wertvollen Beitrag zur Erhaltung dieser knappen, lebenswichtigen Ressource.

Die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit stellt besondere Anforderungen an die Erdarbeiten. Ein effektiver Bodenschutz betrifft deshalb das gesamte Bauprojekt von der Planung und Submission, über die Ausführung, die Rekultivierung bis zur Folgebewirtschaftung. Basierend auf den vielfältigen Erfahrungen der letzten Jahre hat sich eine gute fachliche Praxis entwickelt. Eine Übersicht bietet die Aktion "Bodenschutz lohnt sich".

Bodenschutzkonzept

Für Bauvorhaben, die eine Fläche von mehr als 5000 m2 betreffen, ist nach der Vollzugspraxis des Kantons Solothurn ein Bodenschutzkonzept erforderlich. Darin ist neben der Abklärung des Ausgangszustandes des betroffenen Bodens, der schonende Umgang mit dem Boden sowie dessen Weiterverwertung aufzuzeigen. Das Bodenschutzkonzept muss vor der Erteilung der Baubewilligung von der Abteilung Boden beurteilt und gutgeheissen werden.

Bodenkundliche Baubegleitung

Bodenkundliche Baubegleiter oder Baubegleiterinnen (BBB) sogen für eine bodenschutzkonforme Realisierung eines Bauvorhabens von der Planung bis zur Abnahme der Folgebewirtschaftung. Die Aufgaben der BBB werden in einem Pflichtenheft geregelt. 

Bodenfeuchte / Saugspannung

Zentral für bodenschonende Erdarbeiten sind genügend abgetrocknete Böden. Der jeweils nötige, minimale Abtrocknungsgrad des Bodens ist abhängig von der Bodenart (Tongehalt) sowie von Gewicht und Flächendruck der zum Einsatz gelangenden Maschinen und Fahrzeuge. Geeignete Messgrösse hierzu ist die Wasserspannung im Boden, auch Saugspannung genannt.

Das Bodenmessnetz zeigt aus den verschiedenen Regionen des Kantons die aktuellen Messwerte der Bodenfeuchte. Für individuelle Messungen der Saugspannung werden weiterhin Tensiometer eingesetzt.

Bodenmessnetz

Verwertungspflicht von abgetragenem Boden / Entsorgungskonzept

Abgetragener Ober- und Unterboden unterliegt der Verwertungspflicht gemäss Art. 18 der Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600).

Qualitativ geeigneter Boden muss grundsätzlich wieder als Boden verwertet werden, sei es am Entnahmeort oder an einem geeigneten anderen Ort, z.B. für die Rekultivierung von bewilligten Abbaustellen. Dies betrifft Böden, die nicht chemisch oder durch invasive Neophyten belastet sind.

Besteht der Verdacht, dass der Boden chemisch belastet ist, gilt das unter Prüfperimeter Bodenabtrag beschriebene Vorgehen. Besteht der Verdacht, dass der Boden mit invasiven Neophyten belastet ist, gilt das im Merkblatt "Invasive Neophyten –Umgang und Entsorgung" beschriebene Vorgehen. In beiden Fällen muss die Vollzugshilfe "Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung" (BAFU, 2021) berücksichtigt werden.

Fällt durch das Bauvorhaben mehr als 200m3 Boden an, muss der Baubehörde vor der Erteilung der Baubewilligung ein Entsorgungskonzept eingereicht werden (Art. 16 VVEA). Fällt chemisch belasteter Boden an, muss in jedem Fall ein Entsorgungskonzept erstellt werden. Dieses muss gemäss §136 des kantonalen Gesetztes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) dem Amt für Umwelt zur Beurteilung eingereicht werden.

Prüfperimeter Bodenabtrag

Böden können aufgrund von Schadstoffeinträgen chemisch belastet sein. Werden bei Bauarbeiten potenziell schadstoffbelastete Böden abgetragen, dürfen diese nicht unkontrolliert verteilt werden. Weiterführende Informationen finden sich her:

Prüfperimeter Bodenabtrag

Folgebewirtschaftung rekultivierter Flächen

Ein wichtiger Punkt für eine erfolgreiche Rekultivierung ist eine sorgfältige Folgebewirtschaftung. Sie hat zum Ziel, dass der rekultivierte Boden und seine Fruchtbarkeit sich erholen können. Dies bedeutet:

  • Befestigung der labilen Bodenstruktur durch Lebendverbau mit Wurzelwerk. Die Tragfähigkeit und Befahrbarkeit des Bodens werden so verbessert und ein zusammenhängendes Porensystem gefördert.
  • Förderung der Bodentiere, vor allem der Regenwürmer, die nebst dem Graben von Grobporen vor allem auch für die Bildung der Ton-Humuskomplexe (Krümel) im Boden wichtig sind.
  • Belebung der biologischen Erschliessung inaktiver, verdichteter Schollen durch Feinwurzeln.

Damit diese Ziele erreicht werden, darf während der Folgenutzungsphase nicht die Maximierung des Ertrages, sondern muss die Optimierung der Lebensbedingungen für Pflanzen und Bodentiere absoluten Vorrang haben. Es ist daher wichtig, Fragen der Folgebewirtschaftung und der Ertragsausfallentschädigung im Voraus zu regeln.

Aufhumusierungen

Seit dem 1. Juni 2018 sind auf Grund eines neuen §3 Abs. 3 der Kantonalen Bauverordnung Aufhumusierungen von Landwirtschaftsböden ohne Baubewilligung möglich, solange die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

  • Die Aufhumusierung darf maximal 25 cm betragen.
  • Es darf damit keine Terrainveränderung erfolgen (z.B. Auffüllungen von Senken, Abflachen von Absätzen).
  • Es darf nur Oberboden («Humus») zugeführt werden; Unterboden oder mineralischer Aushub sind nicht erlaubt.
  • Der zugeführte Oberboden muss chemisch unbelastet sein. Hier ist Vorsicht geboten bei Boden aus dem Siedlungsraum und anderen Verdachtsflächen.
  • Die Aufhumusierung darf nicht in Naturschutzflächen oder Grundwasserschutzzonen liegen.

Mit Blick auf die Förderung und Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ist diese Regelung besonders für Ackerland sinnvoll. Wir empfehlen eine Aufhumusierung von maximal 10-15 cm auf den bestehenden Oberboden.

Weitere Wegleitungen und Richtlinien