Richt-, Prüf- oder Sanierungswert

Böden sind mitunter so stark mit Schadstoffen belastet, dass ihre Nutzung mit einer Gefährdung von Menschen, Tieren und Pflanzen einhergehen kann. Je nach Ausmass der Belastung sind dann Nutzungen einzuschränken oder die betroffenen Böden zu sanieren. Die Kantone stützen sich hierbei auf die Vorgaben und Vollzugshilfsmittel des Bundes.

Einteilung Richt-, Prüf- und Sanierungswert

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998. Diese setzt für eine Anzahl Schwermetalle und organische Verbindungen sogenannte Richt-, Prüf- und Sanierungswerte fest.

Richtwert

Wird ein Richtwert der VBBo überschritten, ist die Bodenfruchtbarkeit, also die Gesundheit des Bodens, langfristig nicht mehr gewährleistet. Der Kanton muss in einem solchen Fall dafür sorgen, dass die Belastung nicht weiter ansteigt. Eine gesundheitliche Gefährdung von Menschen, Tieren und Pflanzen liegt jedoch nicht vor. Beschränkungen für die Wiederverwertung von Bodenabtrag helfen, die Verschleppung von belastetem Material in unbelastete Gebiete zu vermeiden.

Prüfwert

Wird ein Prüfwert der VBBo überschritten, muss der Kanton prüfen, ob die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen konkret gefährdet. Hierzu dient das Handbuch «Gefährdungsabschätzung und Massnahmen bei schadstoffbelasteten Böden» (BAFU, 2005). Ist für eine oder mehrere dieser Nutzungen eine konkrete Gefährdung vorhanden, muss die betreffende Nutzung des Bodens eingeschränkt werden. Die Massnahmen müssen gewährleisten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann.

Sanierungswert

Wird ein Sanierungswert der VBBo überschritten, gilt die aktuelle Nutzung als gesundheitsgefährdend für Menschen, Tiere oder Pflanzen. Es gilt ein Nutzungsverbot.