Funktionaler Zusammenhang mehrerer Anlagen

Unter bestimmten Bedingungen müssen mehrere voneinander getrennte Anlagen als eine einheitliche Anlage betrachtet werden und unterliegen gegebenenfalls der UVP, wenn sie in ihrer Gesamtheit den massgeblichen Schwellenwert erreichen. Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn sich diese Anlagen funktionell ergänzen (zum Beispiel dem gleichen Benützerkreis dienen). In diesem Fall spricht man von einem "funktionalen Zusammenhang" der Anlagen.

In dieser Angelegenheit bestehen bereits verschiedene Gerichtsurteile. Folgende Elemente können einen "funktionalen Zusammenhang" charakterisieren:

  • Zusammenarbeit zwischen Bauherren
  • Gemeinsame Organisation bzw. Zielsetzung von Bauherren
  • Zeitgleiche Planung von mehreren Projekten
  • Abgestimmtes und koordiniertes Bauvorhaben
  • Betriebliche Einheit aller beteiligten Einzelprojekte (zum Beispiel miteinander verbundene Tiefgaragen mehrerer Geschäfte)

Literatur (Auswahl):

  • Umweltrecht in der Praxis, 2001, Heft 7, Seiten 639 - 641
  • Umweltrecht in der Praxis, 2007, Heft 5, Seiten 485 - 493