Notfallabgabe ohne ärztliche Verschreibung
Apothekerinnen und Apotheker dürfen im Notfall und wenn es unmöglich ist, eine ärztliche Verschreibung zu erlangen, ausnahmsweise ohne Verschreibung die kleinste im Handel erhältliche Packung eines Arzneimittels mit kontrollierten Substanzen abgeben. Sie müssen bei kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a, b und zugelassenen kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d ein Protokoll (siehe «Protokoll Notfallabgabe ohne ärztliche Verschreibung» im grauen Kasten «Dokumente») aufnehmen, welches innert fünf Tagen an die zuständige kantonale Behörde zuzustellen ist. Die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt der Empfängerin / des Empfängers ist gleichzeitig zu informieren.