Ja zur Aufhebung der Bedenkfrist bei der Scheidung

03.04.2007 - Solothurn - Der Regierungsrat stimmt in seiner Vernehmlassung an das Bundesamt für Justiz der geplanten Aufhebung der Bedenkfrist bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren gemäss Artikel 111 Zivilgesetzbuch (ZGB) zu.

Die Bedenkfrist von zwei Monaten gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB in einem Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren wird von vielen als nicht zweckmässig eingestuft. Oft wird diese Bedenkfrist von den beteiligten Parteien im Scheidungsverfahren als eine Art der Bevormundung angesehen und ist für viele oftmals nur schwer nachvollziehbar.

Deshalb soll Art. 111 ZGB revidiert und die Bedenkfrist in Abs. 2 abgeschafft werden. In den wenigen Fällen, in denen der Richter noch eine Unsicherheit der Beteiligten bezüglich des Scheidungsbegehrens verspürt oder Unklarheiten in Bezug auf die Konvention vorhanden sind, steht mit der Anordnung einer zweiten Anhörung der Parteien ein genügend geeignetes Mittel zur Verfügung, um eine für beide Seiten tragbare Lösung zu finden.

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