Unterrichten neu mit Berufsausübungsbewilligung

03.04.2007 - Solothurn – Für Lehrpersonen an Kindergärten und Volksschulen gilt eine neue Anstellungsbedingung: Sie müssen über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung (Unterrichtsberechtigung) verfügen. Lehrpersonen, die über ein vor dem 1. August 2007 erteiltes Lehrdiplom verfügen, gelten automatisch als unterrichtsberechtigt und müssen nichts tun. Lehrpersonen, die ihr Lehrdiplom nach diesem Termin erlangen, müssen ein Gesuch um Erteilung der Unterrichtsberechtigung stellen. Der Regierungsrat hat die entsprechende Verordnung beschlossen. Diese Neuerung ist die Folge der Einführung einer Datenbank der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), die Lehrpersonen erfasst, denen die Unterrichtsberechtigung entzogen werden musste.

Das Unterrichten von Kindern und Jugendlichen stellt hohe Anforderungen an die Lehrpersonen. Neben der fachlichen Qualifikation muss auch die persönliche Eignung für die Lehrtätigkeit und Erziehungsarbeit gegeben sein. Der Solothurner Kantonsrat hat im Umfeld der Diskussionen um Kinderpornografie den Regierungsrat beauftragt, Lehrpersonen die Unterrichtsbefugnis zu entziehen, wenn die fachliche bzw. persönliche Eignung nicht mehr gegeben ist. Lehrpersonen, welchen die Unterrichtsbewilligung entzogen werden muss, müssen der EDK gemeldet werden und werden dort in einer Datenbank erfasst.

Verfahren
Lehrpersonen, welche ab dem 1. August 2007 neu im Kanton Solothurn unterrichten (Absolventen der Pädagogischen Hochschule, Zuzüger aus anderen Kantonen), haben beim Amt für Volksschule und Kindergarten (AVK) ein schriftliches Gesuch um Erteilung der Unterrichtsberechtigung einzureichen. Dem Gesuch beizulegende Dokumente sind Ausweise über die fachliche Qualifikation (Lehrdiplom) und solche über die persönliche Eignung (aktueller Strafregisterauszug).

In begründeten Fällen kann die Bewilligung befristet ausgestellt werden. Liegen Mängel in der Unterrichtsführung bzw. strafrechtlich relevante Tatbestände vor, die das Unterrichten beeinträchtigen, wird die Unterrichtsberechtigung entzogen, was einem Berufsausübungsverbot entspricht. Mit der Meldung an die EDK soll verhindert werden, dass Lehrpersonen, welche mit einem Berufsausübungsverbot belegt worden sind, in einem anderen Kanton weiter unterrichten.

Lehrpersonen, die bis 31. Juli 2007 im Kanton Solothurn angestellt sind, gelten als unbefristet unterrichtsberechtigt und müssen dem AVK kein individuelles Gesuch einreichen.

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