Arbeitsgesetz - Ja zum zum Sonderschutz jugendlicher Arbeitnehmer
01.05.2007 - Solothurn – Der Regierungsrat stimmt in seiner Vernehmlassungsantwort an das Staatssekretariat für Wirtschaft der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz über den Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmer zu.
Der Regierungsrat begrüsst den vorliegenden Entwurf einer Jugendarbeitsschutzverordnung vollumfänglich. Darin sind klare Bestimmungen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vorhanden. Der Vollzug kann in allen Kantonen einheitlich gewährleistet werden. Für die Nacht- und Sonntagsarbeit, soweit es für die Berufslehre notwendig ist, können durch das Staatssekretariat für Wirtschaft seco Globalbewilligungen erteilt werden. Dadurch werden die heute unterschiedlichen Auslegungen in den Kantonen eliminiert.
Die Jugendarbeitsschutzverordnung bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr. Dieses Ziel gilt sowohl für Jugendliche, die sich in einer Grundausbildung befinden, als auch für solche, die bereits in der Arbeitswelt integriert sind oder in der Ferienzeit ihr Taschengeld aufbessern wollen. Sie hält das grundsätzliche Verbot der Arbeit von Kindern unter 15 Jahren sowie der gefährlichen Arbeit für Jugendliche bis 18 Jahre fest. Ebenso sind Ausnahmen von diesem Verbot sowie die damit verbundenen Bedingungen darin vorgesehen. Geregelt sind sowohl die Ausübung von Nacht- und Sonntagsarbeit als auch die Beschäftigungsdauer, welche unter Berücksichtigung des Alters, der Schulzeit und der Berufsgattungen verschieden sind.