Erwerb

Der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken unterliegt der Bewilligungspflicht. Ein Anrecht auf Bewilligung besteht, wenn:

  • der Erwerber oder die Erwerberin das Grundstück oder das Gewerbe selber bewirtschaftet;
  • der Kaufpreis nicht übersetzt ist;
  • das Grundstück innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches des Gewerbes liegt;
  • der Erwerber oder die Erwerberin bereits über Eigentum in Form eines landwirtschaftlichen Gewerbes verfügt.

Keine Bewilligung ist unter anderem im Erbgang oder beim Eigentumsübergang innerhalb der Familie (Nachkommen, Eltern, Ehepartner, Geschwister, Nichten/Neffen) erforderlich.

Weitere Informationen zum Erwerb, insbesondere zum Aspekt der Selbstbewirtschaftung, finden sich im entsprechenden Merkblatt.

Merkblätter und Formulare