Erwerb
Der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken unterliegt der Bewilligungspflicht. Ein Anrecht auf Bewilligung besteht, wenn:
- der Erwerber oder die Erwerberin das Grundstück oder das Gewerbe selber bewirtschaftet;
- der Kaufpreis nicht übersetzt ist;
- das Grundstück innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches des Gewerbes liegt;
- der Erwerber oder die Erwerberin bereits über Eigentum in Form eines landwirtschaftlichen Gewerbes verfügt.
Keine Bewilligung ist unter anderem im Erbgang oder beim Eigentumsübergang innerhalb der Familie (Nachkommen, Eltern, Ehepartner, Geschwister, Nichten/Neffen) erforderlich.
Weitere Informationen zum Erwerb, insbesondere zum Aspekt der Selbstbewirtschaftung, finden sich im entsprechenden Merkblatt.
Merkblätter und Formulare
Kontakt
Urs Kilchenmann, Tel. 032 627 25 01,
urs.kilchenmann@vd.so.ch
Thomas Muff, Tel. 032 627 63 30,
thomas.muff@vd.so.ch
Samuel Schmid, Tel. 032 627 25 06,
samuel.schmid@vd.so.ch
Amt für Landwirtschaft
Hauptgasse 72 4509 Solothurn
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 11:30 / 13:30 - 16:30