Pachtrecht

Pachtzins für Gewerbe
Bei der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes muss der vereinbarte Pachtzins bewilligt werden. Der Pachtzins ist abhängig vom Ertragswert des Betriebes.

Erforderliche Beilagen für ein Gesuch:

  • Kopie Pachtvertrag
  • Aktuelle Ertragswert- oder Pachtzinsschätzung

Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken
Für einzelne Grundstücke muss der Pachtzins nicht bewilligt werden. Empfohlen wird der Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrags. Die «Richtlinie für die Bemessung des Pachtzinses von landwirtschaftlichen Grundstücken» bietet Pachtenden und Eigentümerschaften Grundlage, im gegenseitigen Einverständnis einen korrekten Pachtzins gemäss Eidgenössischer Pachtzinsverordnung zu ermitteln. Gegen überhöhte Pachtzinse kann beim Oberamt oder bei der Ansprechperson Landwirtschaft der Gemeinde Einsprache erhoben werden.

Kürzere Pachtdauern
Für Pacht- und Fortsetzungsdauern, die kürzer als sechs Jahre sind, ist eine Bewilligung nötig. Solche Ausnahmen können bewilligt werden, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse oder andere sachliche Gründe dafürsprechen.

Erforderliche Beilagen für ein Gesuch:

  • Kopie unterzeichneter Pachtvertrag
  • Schriftliche Begründung der verkürzten Dauer

Parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
Bei Betriebsaufgaben und der Verpachtung des Landes als Einzelgrundstücke oder wenn insgesamt mehr als 10 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche eines Gewerbes verpachtet werden, ist eine Bewilligung erforderlich.

Erforderliche Beilagen für ein Gesuch:

  • Formular Betriebsaufgabe
  • Schriftliche Begründung der parzellenweisen Verpachtung

Stallvermietung an Dritte
Wenn ab einem landwirtschaftlichen Gewerbe Stallungen verpachtet werden, ist eine Bewilligung erforderlich.

  • Gesuch um Anerkennung von Miet- und Pachtverträgen von Stallungen