Boden- und Pachtrecht

Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) fördert landwirtschaftliche Familienbetriebe, stärkt die rechtliche Stellung der Selbstbewirtschaftenden und bekämpft übersetzte Bodenpreise. Im BGBB werden Handänderungen, Zerstückelungen und die hypothekarische Belehnung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben geregelt. Für den Vollzug dieser Bestimmungen sind die Kantone zuständig.

Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) regelt die Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben.

Beide Bundesgesetze enthalten Bestimmungen für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe.

  • Ein Grundstück gilt als «landwirtschaftliches Grundstück», wenn es für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet und in der Regel grösser als
    25 a (2’500 m²) ist und in der Landwirtschaftszone liegt.
  • Ein Landwirtschaftsbetrieb gilt als «landwirtschaftliches Gewerbe», wenn die Grundstücke, Bauten und Anlagen zur landwirtschaftlichen Produktion vorhanden sind und im Kanton Solothurn eine Betriebsgrösse von mindestens 0,75 Standardarbeitskräften (SAK) erreicht wird. Die SAK-Werte sind in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung und in der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht aufgeführt.

Belastungsgrenze
Als Massnahme gegen die Überschuldung dürfen landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die Belastungsgrenze entspricht dem um 35 Prozent erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswert. Nichtlandwirtschaftliche Teile (Altenteil, Restaurant, Werkstätte, usw.) werden aufgrund einer Marktmiete geschätzt. Fragen zur Belehnung von landwirtschaftlichen Grundstücken sind an die kantonale Schätzungsstelle zu richten. 

Kontakt Kantonale Schätzungsstelle:
Bruno Bartlome, Tel. 032 628 60 61, bruno.bartlome@sobv.ch