Parzellierung, Realteilung, Entlassung

Zerstückelungsverbot: Darf ich landwirtschaftliche Grundstücke aufteilen?
Grosse Grundstücke können wirtschaftlicher unterhalten werden als kleine. Diesem Umstand trägt das Zerstückelungsverbot Rechnung, indem es die Aufteilung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Teilstücke von weniger als 50 Aren nicht zulässt (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht in Verbindung mit dem Landwirtschaftsgesetz Kanton Solothurn). Unter klar festgelegten Voraussetzungen ist es möglich, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen (z. B. Abtrennung von nichtlandwirtschaftlich genutzten Gebäuden, Bauzonen).

Realteilungsverbot
Das Realteilungsverbot besagt, dass von landwirtschaftlichen Gewerben nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden dürfen. Dieses zentrale Instrument des bäuerlichen Bodenrechts verhindert, dass sich die Struktur der bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe verschlechtert. Wie beim Zerstückelungsverbot ist es auch hier möglich, unter festgelegten Bedingungen eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.

Entlassungen
Wenn die landwirtschaftlich nutzbare Fläche eines Grundstücks kleiner ist als 25 a (2’500 m²), kann es allenfalls aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden und ist anschliessend frei verkäuflich und belehnbar. Im Grundbuch wird die Anmerkung «nichtlandwirtschaftliches Grundstücke ausserhalb der Bauzone» eingetragen. Eine Entlassung ändert nur das Verhältnis zum BGBB, jedoch nicht zum Bundesgesetz über die Raumplanung.

Merkblätter und Formulare