Gefahrstoffe und Störfallvorsorge

Unfälle bei der Lagerung, beim Umschlag oder beim Transport von Gefahrstoffen können Menschen und Umwelt gefährden. Die Vollzugsaufgaben in diesem Bereich liegen zum überwiegenden Teil beim Kanton. Dennoch haben die Gemeinden insbesondere in folgenden Bereichen eine Verantwortung:

Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge

Eine Zunahme der Personenzahl in einem sog. Konsultationsbereich einer störfallrelevanten Anlage kann bei einem Störfall zu einer Erhöhung der Opferzahl führen. Die Gemeinden müssen daher bei Ein- oder Umzonungen sowie der Änderung von Nutzungsplanungen die Anforderungen der Störfallvorsorge berücksichtigen und zur Beurteilung des Risikos beim BJD/AfU eine Stellungnahme einholen. Im Baubewilligungsverfahren ist die Risikorelevanz des Bauvorhabens durch die Gemeinde zu prüfen.

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 11a Abs. 3 Störfallverordnung (StFV; SR 814.012)

Weiterführende Informationen:

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Bewilligungsgesuche zu Lager- und Umschlagsanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten sind durch die Gemeinde zu prüfen und dem Amt für Umwelt zur Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Nebenbewilligung weiterzuleiten.

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 5 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20)
  • Art. 32 Abs. 2 Bst. i und j Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
  • § 89 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15)
  • § 25 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA; BGS 712.16)

Weiterführende Informationen:

Radonschutz bei Neu- und Umbauten

Die Baubewilligungsbehörde muss die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer bzw. die Bauherrschaften auf den Radonschutz aufmerksam machen.

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 163 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung (StSV; SR 814.501)

Weiterführende Informationen: