Abfallentsorgung, belastete Standorte, Bodenschutz
Der Kanton Solothurn verfügt über eine gut eingespielte Abfallwirtschaft. Soweit Abfälle nicht vermieden werden können, erfolgt eine saubere Trennung und grösstmögliche Wiederverwertung oder soweit Letzteres nicht möglich ist, eine geordnete Entsorgung. Die Gemeinden nehmen Aufgaben insbesondere in den folgenden Bereichen wahr:
Siedlungsabfälle
Die Entsorgung der Siedlungsabfälle ist Aufgabe der Einwohnergemeinden. Sie betreiben die erforderlichen Sammelstellen und Entsorgungsanlagen. Bei Grossveranstaltungen prüfen sie die Entsorgungs- bzw. Abfallkonzepte und verknüpfen die Bewilligung wo nötig mit Auflagen. Die Gemeinden unterbreiten dem BJD ein Abfallreglement zur Genehmigung und übermitteln jährlich Daten zu den Abfallmengen.
Rechtsgrundlagen:
- § 147 und 150 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15)
Weiterführende Informationen:
Sonderabfälle
Die Gemeinden sorgen für die separate Sammlung und Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten und kleineren Unternehmen.
Rechtsgrundlagen:
- § 151 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15)
Weiterführende Informationen:
Bauabfälle
Die Gemeinden sorgen für den Vollzug der Entsorgung der Bauabfälle. Sofern bei Bauvorhaben entweder mehr als 200 m3 Bauabfälle (inkl. Boden-/Aushubmaterial) oder umwelt-/gesundheitsgefährdende Stoffe anfallen, prüfen sie im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens das Entsorgungskonzept und nach Abschluss des Bauvorhabens den Entsorgungsnachweis.
Rechtsgrundlagen:
- § 153 GWBA
- Art. 16 VVEA
Weiterführende Informationen:
Littering
Die Entsorgung der Siedlungsabfälle ist Aufgabe der Einwohnergemeinden. In diesen Bereich fällt auch die Verhinderung / Verminderung sowie die Entsorgung von Litteringabfällen.
Rechtsgrundlagen:
- § 150 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15)
Weiterführende Informationen:
Belastete Standorte
Für den Vollzug der Altlastenverordnung ist ausschliesslich der Kanton zuständig (§ 130 GWBA). Bei Bauvorhaben auf Standorten, welche im Kataster der belasteten Standorte eingetragen sind, ist es jedoch wichtig, dass die örtliche Baubehörde das Baugesuch - wo nötig zusammen mit einer Untersuchung des belasteten Standortes und einem Entsorgungskonzept für das Aushubmaterial - ans BJD/AfU weiterleitet. Dieses prüft, ob Art. 3 AltlV eingehalten ist, und stellt sicher dass das ausgehobene Material gesetzeskonform verwertet bzw. entsorgt wird.
Rechtsgrundlagen:
- §130 und 136 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15)
- Art. 3 Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680)
Weiterführende Informationen:
- Kataster der belasteten Standorte
- Merkblatt: Belastete Standorte und Altlasten, Vollzug im Kanton Solothurn
Bodenschutz
Im Rahmen ihrer baupolizeilichen Aufgaben stellen die Gemeinden sicher, dass die Bodenfruchtbarkeit durch Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird und dass abgetragener Boden schonend behandelt und als Boden weiterverwendet wird. Besteht der Verdacht auf eine Schadstoffbelastung des Bodens (-> Prüfperimeter Bodenabtrag), ist das Baugesuch analog zu den belasteten Standorten ans BJD/AfU weiterzuleiten. Bei Bauvorhaben, welche mehr als 5000 m2 Boden beanspruchen, ist ein Bodenschutzkonzept zu erstellen, welches durch das AfU geprüft wird.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 6 und 7 Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12)
- Art. 18 Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600)
- § 136 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15)
Weiterführende Informationen: