Immissionsschutz
Der Schutz vor lästigen oder gar schädlichen Immissionen gehört zu den zentralen Zielen in der Umweltschutzgesetzgebung. Den Gemeinden kommen bei deren Vollzug wichtige Aufgaben zu:
Lärmschutz bei Bauvorhaben und Planungen
Bei Planungen und Bauvorhaben auf dem Gemeindegebiet ist die örtliche Baubehörde zuständig für:
- die Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen zu den Nutzungszonen
- die Verfügung von Lärmschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
- die Bewilligung von Bauten bzw. das Anordnen von Massnahmen in lärmbelasteten Gebieten (d.h. bei Überschreiten der Immissionsgrenzwerte), in der Regel gestützt auf ein Lärmgutachten. Das AfU steht beratend zur Verfügung und ist zuständig für die allfällige Bewilligung von Ausnahmen.
- den Vollzug der Schallschutzvorschriften bei Neubauten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Für Erleichterungen nach Art. 32 Abs. 3 LSV ist das BJD zuständig.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 10, 11, 31, 32-35 Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41)
- § 5, 12, 13 Lärmschutzverordnung des Kanton Solothurn (LSV-SO; BGS 812.61)
Weiterführende Informationen:
Lärmschutz bei Anlagen
Im Zusammenhang mit dem Betriebslärm von Anlagen (z.B. Industrieanlagen, Gastro-/Eventbetriebe, Wärmepumpen etc.) ist die örtliche Baubehörde zuständig für:
- die erstinstanzliche Überprüfung der Einhaltung der Planungs- bzw. Immissionsgrenzwerte bei neuen bzw. geänderten ortsfesten Anlagen (z.B. Wärmepumpen) bzw. die Anordnung und Kontrolle von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung. Das AfU steht beratend zur Verfügung.
- die Gewährung von Erleichterungen bei Überschreitung der Planungswerte
- die erstinstanzliche Behandlung von Lärmbeschwerden/-klagen
Rechtsgrundlagen:
- Art. 7-9 Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41)
-
§ 4 und 6 Lärmschutzverordnung des Kanton Solothurn (LSV-SO; BGS 812.61
Weiterführende Informationen:
Luftreinhaltung
Für den Vollzug der Luftreinhalteverordnung ist das BJD zuständig. Es entscheidet auch erstinstanzlich über Einsprachen im Baubewilligungsverfahren, welche auf der LRV gründen. Sofern im Baubewilligungsverfahren die Luftreinhaltung betroffen ist (insb. bei Holzfeuerungen ab 70 kW resp. Öl-/Gasfeuerungen ab 1 MW) leitet die örtliche Baubehörde die Akten dem AfU weiter. Die Bewilligung von Kaminen und Abluftkanälen erfolgt in einfachen Fällen durch die örtliche Baubehörde.
Rechtsgrundlagen:
- Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1)
- § 2 Abs. 2 und § 5 Luftreinhalte-Verordnung des Kanton Solothurn (LRV-SO; BGS 812.41)
Weiterführende Informationen:
Mobilfunk
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens prüft die örtliche Baubehörde die Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerde gemäss NISV bei Neubauten oder Änderungen von Mobilfunkanlagen. Grundlage für die Prüfung ist das Standortdatenblatt mit Angaben zu Typ der Antennen, Sendeleistungen und Hauptstrahlrichtungen der Antennen sowie zur erwarteten elektrischen Feldstärke in der Umgebung der Basisstation. Zur Prüfung holt die Gemeinde in der Regel eine Stellungnahme des AfU ein. Bei Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist zusätzlich eine raumplanungsrechtliche Beurteilung durch das Amt für Raumplanung erforderlich.
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710)
Weiterführende Informationen:
Lichtemissionen
Übermässiges Licht zählt zu den störenden bzw. lästigen Immissionen gemäss Umweltschutzgesetz. Es bestehen noch keine Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Dennoch sind die Gemeinden verantwortlich für die vorsorgliche Begrenzung von Lichtemissionen einerseits bei eigenen Bauten und Anlagen (insb. Sportanlagen, Strassen) wie auch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bei Bauvorhaben Dritter. Das Amt für Umwelt steht beratend zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 11 Abs. 2 Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01)
Weiterführende Informationen: