Beratung und Umweltauflagen

Bei Bauvorhaben, die keine umweltrechtliche Nebenbewilligung des Kantons erfordern, stellen die Baubehörden der Gemeinden den Vollzug der  Umweltvorschriften sicher. Dazu erteilen sie die Nebenbewilligungen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, im Rahmen der Baubewilligung und verknüpfen diese wo nötig mit konkreten Auflagen.

Bei schwierigen Fragestellungen (z.B. Mobilfunkantennen, Lärmgutachten, Geruchsbelastung durch Landwirtschaftsbetriebe, Naturgefahren, komplexe Entwässerungen) steht das Amt für Umwelt gern beratend zur Verfügung. Ab dem Jahr 2019 wird dafür gestützt auf § 20 des kantonalen Gebührentarifs eine Gebühr von Fr. 200 bis maximal Fr. 850 erhoben, welche durch die Gemeinde an die Bauherrschaft weiterverrechnet werden kann. Weitere Informationen dazu finden Sie in den beiden nachfolgenden Dokumenten:

Zu häufig wiederkehrenden Fragen stellen wir nachfolgende Standard-Auflagen zur Verfügung:

Rückbauten / Entsorgung von Bauabfällen

Rückbauten mit mehr als 200 m3 Abbruchmaterial
Bei Baustellen und Abbrüchen mit mehr als 200m3 Abfällen oder mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Abfällen, inklusive Bodenabtrag, ist der Baubehörde vor der Erteilung der Bewilligung ein Entsorgungskonzept und nach Abschluss der Arbeiten ein Nachweis für die Entsorgung einzureichen (Art. 16 Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600).
-> Merkblätter und Vorlagen zum Entsorgungskonzept (www.abfall.ch)

-> VVEA-Vollzugshilfe Modul Bauabfälle des BAFU inkl. Formular Entsorgungskonzept

Generelle Auflage zum Mehrmuldenkonzept
Umbau- und Abbrucharbeiten haben im Sinn eines geordneten Rückbaus abzulaufen. Die verschiedenen Materialgruppen aus dem Abbruch sind möglichst sortenrein aus dem Objekt zu entfernen. Die beim Abbruch/Umbau anfallenden Bauabfälle (Mauerwerk, Altholz, Glas, Ziegel, Mischabfall usw.) sind zu sortieren und fachgerecht zu verwerten.

Auflage wenn mit Belastungen der Bausubstanz zu rechnen ist
Bei kleineren Rückbauten mit Verdacht auf Belastungen der Bausubstanz macht die Baubehörde folgende Auflage:
"Eventuell vorhandene Gefahrstoffe oder Verunreinigungen der abzubrechenden Bausubstanz (z.B. Asbest oder PCB-haltige Fugendichtungen) sind vor dem Beginn des Rückbaus durch entsprechende Fachfirmen zu entfernen."

Bei grösseren Rückbauten ist vor Rückbaubeginn glaubhaft darzulegen, dass keine Verschmutzungen der Bausubstanz und keine gesundheitsgefährdenden Baustoffe (Asbest oder PCB-haltige Fugendichtungen) vorhanden sein können. Bestehen Verdacht oder Anzeichen auf Verunreinigungen des Abbruchmaterials, so sind als Voraussetzung für die Erteilung der Rückbaubewilligung detaillierte Abklärungen vorzunehmen (Untersuchung der Bausubstanz).

Auflage für Gebäuderückbau nach einem Brand
"Brandüberreste sind gemäss dem Merkblatt Entsorgung von Brandüberresten zu entsorgen."
-> Merkblatt "Entsorgung von Brandüberresten"

Auflage für Ausserbetriebnahme von Tankanlagen
"Für die Ausserbetriebnahme resp. den Rückbau der bestehenden Tankanlage ist eine  Fachfirma / Tankrevisionsfirma zu beauftragen. Der Rapport, welcher bestätigt, dass die Lageranlage ordnungsgemäss ausser Betrieb gesetzt wurde, ist dem Amt für Umwelt zuzustellen."

Erdbewegungen / Bodenschutz

Allgemeine Auflagen zu Erdarbeiten und Bodenabtrag
"Alle Kulturerdearbeiten dürfen nur bei stark abgetrocknetem Boden und bei trockener Witterung und nur mit Raupenbagger durchgeführt werden."

"Oberboden, Unterboden und der darunter liegende mineralische Aushub (Untergrund) müssen getrennt abgetragen und falls nötig zwischengelagert werden. Am Ort der Weiterverwertung muss der Boden richtig (Ober- über Unterboden) eingebaut werden."

"Alle Transporte auf Kulturerde müssen mit geeigneten Fahrzeugen (falls nötig Raupentransporter oder Einsatz von Baggermatratzen) erfolgen, die keine Verdichtungsspuren bewirken."

Auflage zur Verwertung von überschüssigem Boden / Aushub
"Das anfallende Boden- und Aushubmaterial ist so weit möglich für die im Baugesuch ausgewiesene Gelände- und Umgebungsgestaltung einzusetzen. Überschüssiges Material ist an einem anderen geeigneten Ort zu verwenden, z.B. mineralischer Aushub für die Auffüllung und abgetragener Boden für die Rekultivierung von bewilligten Abbaustellen. Für Terrainveränderungen mit Aushub- und Bodenmaterial ausserhalb des Bauperimeters ist eine separate Baubewilligung erforderlich."

Auflage bei einem Eintrag im Prüfperimeter Bodenabtrag
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb einer Verdachtsfläche des Prüfperimeters Bodenabtrag. Dies bedeutet, dass ein begründeter Verdacht auf eine Schadstoffbelastung des Bodens vorliegt. Detailierte Informationen und Textbausteine für Baubewilligungen finden Sie hier.

Auflage bei Verdacht auf Neophyten
"Ergeben sich beim Bodenabtrag Hinweise auf Verunreinigungen durch Pflanzenteile wie Ausläufer und Wurzeln von invasiven Neophyten (insbesondere Japanknöterich, Essigbaum und Erdmandelgras), so sind die Vorgaben gemäss dem Merkblatt "Invasive Neophyten - Umgang und Entsorgung" zu beachten."
-> Merkblatt "Invasive Neophyten - Umgang und Entsorgung"

Auflage bei Aushub im Nahbereich des höchsten Grundwasserspiegels
"Sollte sich bei den Bauarbeiten zeigen, dass es sich trotz anderweitiger Prognose um einen Einbau ins Grundwasser handelt, ist die Gemeinde und das Amt für Umwelt umgehend zu informieren und ein Gesuch  für eine wasserrechtliche Bewilligung zum Einbau unter den höchsten Grundwasserspiegel und für eine allfällige Grundwasserabsenkung während der Bauzeit einzureichen."

Hinweis zur Baubewilligungspflicht von Aufhumusierungen
Seit dem 1. Juni 2018 sind auf Grund eines neuen §3 Abs. 3 der Kantonalen Bauverordnung Aufhumusierungen von Landwirtschaftsböden ohne Baubewilligung möglich, solange die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

  • Die Aufhumusierung darf maximal 25 cm betragen.
  • Es darf damit keine Terrainveränderung erfolgen (z.B. Auffüllungen von Senken, Abflachen von Absätzen).
  • Es darf nur Oberboden («Humus») zugeführt werden; Unterboden oder mineralischer Aushub sind nicht erlaubt.
  • Der zugeführte Oberboden muss chemisch unbelastet sein. Hier ist Vorsicht geboten bei Boden aus dem Siedlungsraum und anderen Verdachtsflächen.
  • Die Aufhumusierung darf nicht in Naturschutzflächen oder Grundwasserschutzzonen liegen.

Mit Blick auf die Förderung und Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ist diese Regelung besonders für Ackerland sinnvoll. Wir empfehlen eine Aufhumusierung von maximal 10-15 cm auf den bestehenden Oberboden.

Lärmschutz und Luftreinhaltung

Auflage zum Baustellenlärm
"Während der Bauphase sind die Vorgaben der Baulärm-Richtlinie des Bundes (BAFU, 2011) anzuwenden."
-> Baulärm-Richtlinie (BAFU, 2011)

Auflage zur Luftreinhaltung auf der Baustelle
"Während der Bauphase sind die Vorgaben der Baurichtlinie Luft des Bundes (BAFU, 2016) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Minderung der Baustellen-Emissionen des Kantons Solothurn (AfU, 2008) anzuwenden."
-> Baurichtlinie Luft (BAFU, 2016)
-> Allgemeine Nebenbestimmungen zur Minderung der Baustellen-Emissionen

Lichtemissionen

Auflage zu Lichtemissionen
"Unnötige Abstrahlungen von Licht in den Nachthimmel und die angrenzende Umgebung müssen vermieden werden. Es dürfen lediglich die sicherheitsrelevanten Flächen beleuchtet werden. Die Farbtemperatur von max. 3000 Kelvin ist einzuhalten. Dies gilt auch für die Lichtemissionen aus den Innenräumen."

-> Merkblatt für Gemeinden: Begrenzung von Lichtemissionen

Entwässerung

Auflage zur Baustellen-Entwässerung
"Für die Bauausführung ist das Merkblatt "Baustellen-Entwässerung" des Amtes für Umwelt massgebend."
-> Interkantonales Merkblatt "Baustellen"
-> Gewässerschutz auf Baustellen (Einlageblatt zum interkantonalen Merkblatt vom VSA)

Auflage zur Entwässerung von kleineren Dachflächen ausserhalb der Bauzonen
"Das anfallende Regenwasser von Dachflächen ist oberflächlich breitflächig über die belebte Bodenschicht (ohne Versickerungsanlage) versickern zu lassen. Eine Humusschicht mit Vegetation ist zwingend auszubilden."

In allen anderen Fällen ist von der Bauherrschaft ein Versickerungs- bzw. Einleitgesuch anzufordern.
-> Merkblatt "Versickerung und Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser"
-> siehe AfU-Seite "Umweltrechtliche Nebenbewilligungen"