Allgemeine Auflagen zu Erdarbeiten und Bodenabtrag
"Alle Kulturerdearbeiten dürfen nur bei stark abgetrocknetem Boden und bei trockener Witterung und nur mit Raupenbagger durchgeführt werden."
"Oberboden, Unterboden und der darunter liegende mineralische Aushub (Untergrund) müssen getrennt abgetragen und falls nötig zwischengelagert werden. Am Ort der Weiterverwertung muss der Boden richtig (Ober- über Unterboden) eingebaut werden."
"Alle Transporte auf Kulturerde müssen mit geeigneten Fahrzeugen (falls nötig Raupentransporter oder Einsatz von Baggermatratzen) erfolgen, die keine Verdichtungsspuren bewirken."
Auflage zur Verwertung von überschüssigem Boden / Aushub
"Das anfallende Boden- und Aushubmaterial ist so weit möglich für die im Baugesuch ausgewiesene Gelände- und Umgebungsgestaltung einzusetzen. Überschüssiges Material ist an einem anderen geeigneten Ort zu verwenden, z.B. mineralischer Aushub für die Auffüllung und abgetragener Boden für die Rekultivierung von bewilligten Abbaustellen. Für Terrainveränderungen mit Aushub- und Bodenmaterial ausserhalb des Bauperimeters ist eine separate Baubewilligung erforderlich."
Auflage bei einem Eintrag im Prüfperimeter Bodenabtrag
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb einer Verdachtsfläche des Prüfperimeters Bodenabtrag. Dies bedeutet, dass ein begründeter Verdacht auf eine Schadstoffbelastung des Bodens vorliegt. Detailierte Informationen und Textbausteine für Baubewilligungen finden Sie hier.
Auflage bei Verdacht auf Neophyten
"Ergeben sich beim Bodenabtrag Hinweise auf Verunreinigungen durch Pflanzenteile wie Ausläufer und Wurzeln von invasiven Neophyten (insbesondere Japanknöterich, Essigbaum und Erdmandelgras), so sind die Vorgaben gemäss dem Merkblatt "Invasive Neophyten - Umgang und Entsorgung" zu beachten."
-> Merkblatt "Invasive Neophyten - Umgang und Entsorgung"
Auflage bei Aushub im Nahbereich des höchsten Grundwasserspiegels
"Sollte sich bei den Bauarbeiten zeigen, dass es sich trotz anderweitiger Prognose um einen Einbau ins Grundwasser handelt, ist die Gemeinde und das Amt für Umwelt umgehend zu informieren und ein Gesuch für eine wasserrechtliche Bewilligung zum Einbau unter den höchsten Grundwasserspiegel und für eine allfällige Grundwasserabsenkung während der Bauzeit einzureichen."
Hinweis zur Baubewilligungspflicht von Aufhumusierungen
Seit dem 1. Juni 2018 sind auf Grund eines neuen §3 Abs. 3 der Kantonalen Bauverordnung Aufhumusierungen von Landwirtschaftsböden ohne Baubewilligung möglich, solange die folgenden Anforderungen eingehalten werden:
- Die Aufhumusierung darf maximal 25 cm betragen.
- Es darf damit keine Terrainveränderung erfolgen (z.B. Auffüllungen von Senken, Abflachen von Absätzen).
- Es darf nur Oberboden («Humus») zugeführt werden; Unterboden oder mineralischer Aushub sind nicht erlaubt.
- Der zugeführte Oberboden muss chemisch unbelastet sein. Hier ist Vorsicht geboten bei Boden aus dem Siedlungsraum und anderen Verdachtsflächen.
- Die Aufhumusierung darf nicht in Naturschutzflächen oder Grundwasserschutzzonen liegen.
Mit Blick auf die Förderung und Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ist diese Regelung besonders für Ackerland sinnvoll. Wir empfehlen eine Aufhumusierung von maximal 10-15 cm auf den bestehenden Oberboden.