UVP-Pflicht

Die UVP-Pflicht NEUER Anlagen

Im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist abschliessend aufgelistet, welche Anlagen der UVP unterstellt sind. Es handelt sich um über 70 Anlagetypen aus den Bereichen Verkehr, Energie, Wasserbau, Entsorgung, Militär, Sport, Tourismus und Freizeit, industrielle Betriebe, Landwirtschaft sowie andere Anlagen.

Obwohl die Verordnung für jeden Anlagetyp Schwellenwerte und andere Kriterien enthält, gibt die Festlegung der UVP-Pflicht immer wieder zu Diskussionen Anlass. Das Amt für Umwelt hat in verschiedenen Fällen Auskünfte erteilt und auch die Gerichte haben sich mit dieser Thematik befasst. Im Zweifelsfall berät das Amt für Umwelt Gesuchsteller und kommunale Behörden gerne.

Die UVP-Pflicht bei der Änderung einer BESTEHENDEN Anlage
Nach Artikel 2 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen wesentliche Änderungen bestehender Anlagen der UVP-Pflicht.  In der Praxis hat die Anwendung von Art. 2 oft zu Diskussionen Anlass gegeben und auch zu einigen Gerichtsfällen geführt. Aus diesem Grund wurde im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt und des Kantons Bern ein Rechtsgutachten erarbeitet.

Häufige Fragen im Zusammenhang mit der UVP-Pflicht
Bei der Festlegung der UVP-Pflicht geben einzelne Aspekte immer wieder zu Diskussionen Anlass. Obwohl meist eine fallweise Abklärung erforderlich ist, können die nachfolgenden Informationen die Entscheidungsfindung erleichtern:

  • Besteht eine UVP-Pflicht bei Anlagen, die mobil sind oder zeitlich beschränkt zum Einsatz gelangen? Hier finden Sie weitere Informationen.
  • Wie verbindlich sind die Schwellenwerte im Anhang der UVPV? Hier finden Sie weitere Informationen.
  • Darf das "Nettoprinzip" bei der Bestimmung der UVP-Pflicht angewendet werden? Wenn das "Nettoprinzip" zulässig wäre, müsste beispielsweise für ein Parkhaus von 550 Parkplätzen keine UVP durchgeführt werden, wenn gleichzeitig 51 Parkplätze aufgehoben würden. Hier finden Sie zum "Nettoprinzip" weitere Informationen.
  • Auf benachbarten Grundstücken werden Vorhaben realisiert, die dem gleichen Anlagetyp gemäss Anhang UVPV entsprechen (z.B. Parkhäuser). Jedes Vorhaben liegt unter dem Schwellenwert der UVPV, gemeinsam überschreiten sie diesen Wert aber. Ist eine UVP durchzuführen? Hier finden Sie weitere Informationen.

Nicht UVP-pflichtige Anlagen
Alle Anlagen, die im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht aufgelistet sind, sind zwar von der UVP befreit, die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt müssen aber auch von diesen Anlagen erfüllt werden. Siehe in diesem Zusammenhang auch Artikel 4 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung .