Schwellenwert

Die vom Bundesrat für eine Reihe von Anlagetypen gewählte Schwellenwertmethode für die Abgrenzung UVP-pflichtiger von nicht UVP-pflichtigen Anlagen kann ein gewisser Schematismus nicht abgesprochen werden. Die Methode hat aber den gewichtigen Vorteil, für die Rechtssprechung im Interesse der Rechtssicherheit ein klares Abgrenzungskriterium zu bieten. Die Wahl dieser Methode hat die Konsequenz, dass die Vollzugsbehörde für eine Anlage, die den Schwellenwert überschreitet, keine Ausnahme von der UVP-Pflicht gewähren kann. Umgekehrt dürfen Anlagen, welche diesen nicht überschreiten, der UVP-Pflicht auch nicht unterstellt werden. Entsprechende Entscheide hat das Bundesgericht  gefällt.

Es dürfen zudem bei der Bestimmung des Schwellenwertes auch keine weiteren Differenzierungen vorgenommen werden, die sich nicht aus der Umschreibung des Anlagetyps im Anhang der UVPV ergeben. So ist es beispielsweise für die Bestimmung der UVP-Pflicht von Parkhäusern und Parkplätzen nach Nr. 11.4 Anhang UVPV irrelevant, ob es sich um Kurzzeitparkplätze oder um Langzeitparkplätze handelt.

Literatur (Auswahl):

  • Zaugg, Marco; 1993: Schwellenwerte im Anhang der UVPV: Masttruten sind Masttruten.... In: BUWAL-Bulletin, Nr. 1/93, Seiten 20.
  • Umweltrecht in der Praxis, 2001, Heft 7, Seite 639