Vorbezug natürliche Personen
Provisorische Steuerrechnung (Vorbezug) für natürliche Personen
Die direkten Staats- und Gemeindesteuern werden in der Steuerperiode provisorisch bezogen (Vorbezug). Grundlage dafür ist in der Regel die letzte Veranlagung. Natürliche Personen erhalten die Vorbezugsrechnung bis Ende März der laufenden Steuerperiode. Bei Zuzug im Verlaufe der Steuerperiode erhalten sie das Formular «Meldung Angaben über den Vorbezug» innert vier Monaten seit Zuzug. Gestützt darauf erfolgt anschliessend eine Vorbezugsrechnung.
Vorbezüge unter CHF 300 werden nicht in Rechnung gestellt.
Berechnung des provisorischen Steuerbetrags (Steuerrechner)
Wenn die provisorische Steuerrechnung zu hoch oder zu tief ausgefallen ist, kann ein angepasster Betrag einbezahlt werden. Der zugestellte Einzahlungsschein kann im E-Banking mehrmals verwendet werden. Entspricht der bezahlte Betrag der später veranlagten Steuer, wird bei Bezahlung bis zum Verfalltag der provisorischen Steuerrechnung kein Verzugszins erhoben. Ist die definitive Steuer höher, wird ein Verzugszins auf dem Differenzbetrag, höchstens auf dem Betrag der provisorischen Steuerrechnung erhoben.
Als Berechnungshilfe für die mutmasslich geschuldete Steuer steht Ihnen der Steuerrechner der ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) zur Verfügung.
Anpassung provisorische Steuerrechnung
Eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnung erfolgt bei natürlichen Personen nur, wenn die effektiven finanziellen Verhältnisse massgeblich (Einkommen: +/- CHF 20'000, bei einem steuerbaren Einkommen von über CHF 200'000 mindestens +/- 10 %. Vermögen +/- CHF 500'000) vom in Rechnung gestellten Betrag abweichen. Der Antrag hat über das nachfolgende Webformular zu erfolgen.
Das Formular ist nur für natürliche Personen und nicht für juristische Personen (AG, GmbH, Verein, Stiftung etc.) vorgesehen.
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