Medienmitteilung

Bemessung Invaliditätsgrad: Verbesserter Lohnvergleich für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen

  • 30.05.2023

Wie der Invaliditätsgrad von Versicherten bestimmt wird, soll verbessert werden. Im Fokus stehen dabei Versicherte, bei denen kein Vergleich des effektiven Einkommens vor und nach der Invalidität möglich ist. Der Solothurner Regierungsrat begrüsst die Stossrichtung der geplanten Verordnungsänderung im Grundsatz.

Hintergrund: Die Höhe einer IV-Rente wird durch den sogenannten Invaliditätsgrad bestimmt. Er wird ermittelt aus dem Vergleich des Einkommens, welches eine Person vor der Invalidität erzielt hat, und jenem, welches sie mit der Invalidität noch erzielt. Die Differenz in Prozenten ergibt den IV-Grad. Bei Personen ohne Einkommen muss ein in ihrer Situation erzielbares, hypothetisches Einkommen angenommen werden.

Das eidgenössische Parlament hat vom Bundesrat verlangt, dass der Invaliditätsgrad von Versicherten neu berechnet wird. Einer der Kritikpunkte waren die bisher angewendeten hypothetischen Löhne, die als zu hoch eingestuft wurden. Diese Löhne sollen gemäss Vorschlag des Bundesrates neu um einen Pauschalabzug von 10 Prozent reduziert werden, um den gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Dies führt zu höheren IV-Renten sowie mehr Rentenbezügerinnen und -bezüger.

Die vom Parlament verlangte rasche Erarbeitung von neuen, invaliditätskonformen Lohntabellen erweist sich als kompliziert und sehr zeitaufwändig und kann vorderhand nicht wie verlangt umgesetzt werden. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Anpassung hingegen kann mit dem gewünschten Effekt bereits auf Anfang 2024 in Kraft gesetzt werden.

Der Kanton Solothurn begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung der geplanten Verordnungsänderung der Invalidenversicherung (IVV). Er weist jedoch auf folgende Themen hin:

 

Art. 26bis Abs. 3 IVV: Pauschalabzug

Durch die Vornahme eines Pauschalabzuges stellt sich die Frage, ob man damit individuell der Sache gerecht wird. Dies unter Einbezug der Tatsache, dass in allen anderen Bereichen der Invaliditätsbemessung auf eine Einzelfallgerechtigkeit abgezielt und einzig beim Invalideneinkommen eine totale Pauschalisierung eingeführt wird. Der vorgesehene Pauschalabzug von 10 Prozent ist ausserdem aus Sicht des Regierungsrates deutlich zu tief angesetzt.

 

Übergangsbestimmung Abs.1 und 2

Auch der Übergangsbestimmung steht der Regierungsrat kritisch gegenüber. Zwar wird mit dem vorgesehenen pauschalen Abzug das Ziel verfolgt, den realistischen Einkommensmöglichkeiten von gesundheitlich beeinträchtigten Personen besser Rechnung zu tragen. Die Umsetzung der Übergangsbestimmung wird in einigen Fällen zu einer Rentenreduktion oder gar zu einer Aufhebung der Rente führen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein dürfte.

Um solche Schlechterstellungen zu vermeiden, wäre allenfalls zu prüfen, ob nur Fälle mit einer Rentenzusprache ab dem 1. Januar 2022 in Revision zu ziehen wären. Ausserdem sollte eine rein rechnerische Anpassung der zu überprüfenden Entscheide ausreichen, sofern keine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes glaubhaft erscheint. Andernfalls führt die vorgesehene Übergangsbestimmung in der Praxis zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten, erzeugt einen hohen Aufwand und führt mindestens teilweise zu unbefriedigenden Resultaten.

 

Finanzielle Auswirkungen

Die Anpassung der IVV führt gemäss obigen Ausführungen zu mehr Rentenbezügern. Die Anpassung der Verordnung bei den Ergänzungsleistungen führt zu Mehrkosten für den Kanton Solothurn, die aktuell nicht abschliessend berechnet werden können.