Vor 12 Jahren ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Es hat sich überaus bewährt und soll im Rahmen der vorliegenden Teilrevision nur punktuell an die heutigen Gegebenheiten und Bedürfnisse angepasst werden. Die geplanten Änderungen beziehen sich auf kantonale Zuständigkeitsbereiche sowie die Organisation und das Verfahren. Die Aufgabenbereiche der Einwohnergemeinden bzw. der Sozialregionen sind nur am Rande betroffen.
Effizienz fördern und unnötige Verfahren vermeiden
Einer der inhaltlichen Schwerpunkte ist die massvolle Erweiterung der Einzelkompetenzen des Präsidiums sowie der übrigen Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Eher untergeordnete Entscheide, die nicht massgeblich in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen, sollen künftig nicht mehr im Dreiergremium gefällt werden müssen (z. B. Genehmigung von Unterhaltsverträgen). Dadurch kann die Effizienz der KESB weiter gefördert werden. Wegleitende Entscheide werden jedoch auch künftig nicht nur von einer Person, sondern von einem Gremium bestehend aus drei KESB-Mitgliedern gefällt.
Ein weiterer zentraler Punkt ist die Maximaldauer der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung. Diese soll von 72 Stunden auf sechs Wochen ausgeweitet werden. Die längere Dauer bietet Ärztinnen und Ärzten mehr Zeit für eine fundierte Analyse und Therapieplanung. Damit muss die KESB nicht mehr in jedem Fall eingreifen und ein grosser Teil der eingewiesenen Personen kann ohne behördliche Intervention wieder entlassen werden. So wird die KESB entlastet und unnötige Verwaltungsverfahren werden vermieden.
Weiter sollen die Mitglieder der KESB künftig unbefristet durch den Regierungsrat angestellt werden, nicht mehr nur für eine Amtsperiode. Bei Schadenersatzbegehren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts soll der doppelte Instanzenzug eingeführt werden. Das ist bürgerfreundlicher und entspricht den bundesrechtlichen Vorgaben. Schliesslich sollen Vorsorgeaufträge künftig bei der KESB hinterlegt werden können.
Ausserhalb des Kindes- und Erwachsenenschutzes gibt es zudem eine punktuelle Anpassung bei Inventarsverhandlungen im Rahmen von Erbgängen. Bei Zustimmung aller Erbinnen und Erben soll auf eine solche Verhandlung verzichtet werden können. Mit der Umsetzung dieser Massnahme aus dem Massnahmenplan 2024 kann die Anzahl Erbenverhandlungen reduziert werden.
Weitere Informationen
Die Vernehmlassung dauert bis am 3. November 2025. Alle Unterlagen sind unter https://so.ch/regierung/vernehmlassungen/ abrufbar.