Medienmitteilung

Raumplanungsverordnung widerspiegelt das Gesetz nicht

  • 24.09.2024

Mit der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, zweite Etappe, sieht der Bund einen Paradigmenwechsel vor: Die Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sollen klar stabilisiert werden und massgeschneiderte raumplanerischer Instrumente zur Anwendung gelangen. Der Regierungsrat unterstützt den Paradigmenwechsel in seiner Stellungnahme – allerdings nur unter Einschränkungen.

Die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, zweite Etappe, (RPG2) verfolgt zwei übergeordnete Ziele. Einerseits soll die Anzahl von Bauten und das Ausmass an Versiegelung ausserhalb der Bauzonen stabilisiert werden (Stabilisierungsziele). Der Weg zur Einhaltung soll dabei den Kantonen überlassen werden. Andererseits soll mit dem Gebietsansatz ein raumplanerisches Instrument zur Verfügung gestellt werden, das auf kantonsspezifische Eigenheiten eingeht. Damit soll den einzelnen Kantonen im Nichtbaugebiet mehr Handlungsspielraum zugestanden werden.

Spielraum für Kantone fehlt

Im nun vorliegenden Entwurf der Raumplanungsverordnung ist kaum mehr etwas von diesem Spielraum und dem entsprechenden Vertrauen gegenüber den Kantonen übrig. Das Augenmerk liegt auf Detailregelungen zum Baubewilligungsverfahren und missachtet dabei die Verfahrensautonomie der Kantone. Der Regierungsrat kritisiert diese Entwicklung und fordert, dass die Vorlage auf das Wesentliche reduziert wird. Es gilt den Raum ausserhalb der Bauzonen planerisch und strategisch anzugehen und sich übergeordnete Gedanken über dessen Entwicklung, Schonung und Erhalt zu machen.

Um nun die Einhaltung der Stabilisierungsziele sichern zu können, bedarf es einer Datengrundlage, die Stand heute in der Schweiz noch nicht flächendeckend besteht. Die in der Vorlage vorgeschlagene Methode lässt sich nicht mit einem verhältnismässigen Aufwand bewältigen. Der Regierungsrat setzt sich deshalb für eine schlanke Methode ein, die die Vergleichbarkeit der Daten unter den Kantonen sicherstellt.

Abbruchprämie: Regierungsrat will finanzielle Beteilung durch den Bund

Die Abbruchprämie ist ein wichtiges Instrument zur Erreichung der Stabilisierungsziele. Die Eigentümerin oder der Eigentümer erhält beim Abbruch einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen vom Kanton einen Betrag ausgerichtet, der die Abbruchkosten deckt. Das Bundesparlament hat im Gesetz dabei festgelegt, wie die Kantone diese Abbruchprämie zu finanzieren haben und dabei massiv in die Finanzhoheit der Kantone eingegriffen. Um diese Schieflage auszugleichen, verlangt der Regierungsrat eine finanzielle Beteiligung des Bundes von 70 - 80 Prozent.